ANLAGE B VO (EG) 2009/392

I.
Beispiele für Versicherungsnachweise (Blaue Karten) nach Richtlinie 3

Von einem Kriegsversicherer ausgestellte Blaue Karte

Nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See ausgestellte Versicherungsbescheinigung Name des Schiffes: IMO-Schiffsidentifizierungsnummer: Heimathafen: Name und Anschrift des Eigentümers: Hiermit wird bescheinigt, dass für das obengenannte Schiff, solange es sich im Eigentum der vorgenannten Person befindet eine Versicherung besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt, vorbehaltlich aller Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien bei einer obligatorischen Kriegsversicherung zulässig sind, und insbesondere unter Einschluss der folgenden Klauseln: [Soweit gewünscht, kann hier der Wortlaut des Übereinkommens und der Richtlinien nebst Anhängen eingefügt werden.] Versicherungszeitraum: 20. Februar 2007 bis 20. Februar 2008 Der Versicherer kann diese Bescheinigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen bei der vorgenannten Behörde schriftlich widerrufen, woraufhin seine Haftpflicht mit dem Ablauf dieser Frist — allerdings nur für danach eintretende Ereignisse — erlischt. Datum:
Diese Bescheinigung wurde ausgestellt von

War Risks, Inc.

[Anschrift]

Unterschrift des Versicherers

als alleiniger Vertreter von War Risks, Inc.

Von einem Nicht-Kriegsversicherer ausgestellte Blaue Karte

Nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See ausgestellte Versicherungsbescheinigung Name des Schiffes: IMO-Schiffsidentifizierungsnummer: Heimathafen: Name und Anschrift des Eigentümers: Hiermit wird bescheinigt, dass für das obengenannte Schiff, solange es sich im Eigentum der vorgenannten Person befindet eine Versicherung besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt, vorbehaltlich aller Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommenen Durchführungsrichtlinien bei einer Nicht-Kriegsversicherung zulässig sind, und insbesondere unter Einschluss der folgenden Klauseln: [Soweit gewünscht, kann hier der Wortlaut des Übereinkommens und der Richtlinien nebst Anhängen eingefügt werden.] Versicherungszeitraum: 20. Februar 2007 bis 20. Februar 2008 Der Versicherer kann diese Bescheinigung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten bei der vorgenannten Behörde schriftlich widerrufen, woraufhin seine Haftpflicht mit dem Ablauf dieser Frist — allerdings nur für danach eintretende Ereignisse — erlischt. Datum:
Diese Bescheinigung wurde ausgestellt von

PANDI P&I

[Anschrift]

Unterschrift des Versicherers

als alleiniger Vertreter von PANDI P&I

II.
Muster einer Versicherungsbescheinigung nach Richtlinie 3

Ausgestellt nach Artikel 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See
Name des SchiffesUnterscheidungssignalIMO-SchiffsidentifizierungsnummerHeimathafenName und vollständige Anschrift der Hauptniederlassung des Beförderers, der die Beförderung tatsächlich durchführt
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, die den Erfordernissen des Artikels 4bis des Athener Übereinkommens von 2002 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See genügt. Art der Sicherheit … Laufzeit der Sicherheit … Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) Der hiermit bescheinigte Versicherungsschutz ist gemäß den vom Rechtsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation im Oktober 2006 angenommen Durchführungsrichtlinien in eine Versicherung für Kriegsrisiken und eine Versicherung für sonstige Risiken aufgeteilt. Für beide Teile des Versicherungsschutzes gelten sämtliche Ausnahmen und Beschränkungen, die nach dem Übereinkommen und den Durchführungsrichtlinien zulässig sind. Die Versicherer haften nicht gesamtschuldnerisch. Die Versicherer sind für Kriegsrisiken: War Risks, Inc., [Anschrift] für sonstige Risiken: Pandi P&I, [Anschrift] Diese Bescheinigung gilt bis … Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung … (vollständige Bezeichnung des Staates) ODER Der folgende Wortlaut sollte benutzt werden, wenn ein Vertragsstaat von Artikel 4bis Absatz 3 Gebrauch macht: Die vorliegende Bescheinigung wird aufgrund Ermächtigung durch die Regierung … (vollständige Bezeichnung des Staates) von … (Name der Einrichtung oder Organisation) ausgestellt
in …am …
(Ort)(Datum)
… (Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder bestätigenden Bediensteten)

Erläuterungen:

1.
Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
2.
Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt worden, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden.
3.
Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden.
4.
Die Eintragung „Laufzeit der Sicherheit” hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.
5.
Die Eintragung „Anschrift” des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) hat die Anschrift der Hauptniederlassung des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber) zu enthalten. Gegebenenfalls ist die Niederlassung anzugeben, bei der die Versicherung abgeschlossen oder die sonstige Sicherheit gewährt wurde.

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