Artikel 1 VO (EG) 2009/398

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 6 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

(6) Nach Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern kann die Kommission gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Einfuhr in die Gemeinschaft generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken:.

b)
Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7) Treten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft Sonderfälle der Umladung auf See, des Luft- oder des Eisenbahntransportes auf, so gewährt die Kommission Ausnahmen von der Überprüfung und der Vorlage der Einfuhrdokumente an der Einfuhrzollstelle gemäß den Absätzen 1 bis 4, damit die genannte Überprüfung und die Dokumentenvorlage an einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Zollstelle erfolgen können.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Falls ein Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung Exemplare betrifft, die aufgrund einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Einfuhrgenehmigung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, konsultiert die Vollzugsbehörde vorher die Vollzugsbehörde, die die Einfuhrgenehmigung ausgestellt hat. Die Konsultationsverfahren und die Fälle, in denen eine Konsultation erforderlich ist, werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

b)
Absatz 7 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Wird eine Vollzugsbehörde über Maßnahmen gemäß Buchstabe a unterrichtet, so teilt sie dies zusammen mit ihren Bemerkungen der Kommission mit, die gegebenenfalls Einschränkungen der Ausfuhr der betreffenden Arten nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 empfiehlt.

3.
Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgte, sowie die unter Buchstabe b erwähnten besonderen Bedingungen werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

b)
Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Ist vor der Ausfuhr oder Wiederausfuhr kein Dokument nach Buchstabe b ausgestellt worden, so muss das Exemplar beschlagnahmt werden und kann gegebenenfalls eingezogen werden, es sei denn, das Dokument wird entsprechend den Bedingungen, welche die Kommission festgelegt hat, nachträglich vorgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

c)
Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

3. Persönliche und Haushaltsgegenstände

Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der Kommission festzulegenden Bestimmungen in die Gemeinschaft eingeführt oder aus dieser ausgeführt oder wiederausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4. Wissenschaftliche Einrichtungen

Die in den Artikeln 4, 5, 8 und 9 genannten Dokumente sind nicht erforderlich, wenn es sich um nichtkommerzielles Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial zwischen Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen handelt, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind; diese Exemplare müssen mit einem Etikett, dessen Muster nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt wird, oder einem vergleichbaren, von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellten oder genehmigten Etikett versehen sein.

4.
Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Kommission kann allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii festlegen. Diese Ausnahmen müssen mit den sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten in Einklang stehen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

5.
Artikel 9 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Die Kommission kann den Besitz oder die Beförderung lebender Exemplare der Arten einschränken, deren Einfuhr in die Gemeinschaft nach Artikel 4 Absatz 6 eingeschränkt wurde. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

6.
Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Kommission legt Fristen für die Ausstellung der Genehmigungen und Bescheinigungen fest. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

7.
Artikel 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) In Ausnahmefällen und gemäß Kriterien, die von der Kommission festgelegt werden, kann eine Vollzugsbehörde gestatten, dass die Einfuhr in die Gemeinschaft oder die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr bei einer Zollstelle abgewickelt wird, die nicht gemäß Absatz 1 benannt wurde. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

8.
Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)
In Buchstabe a erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.”

ii)
In Buchstabe c erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die zu übermittelnden Informationen und deren Form werden von der Kommission nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 festgelegt.”

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Zur Vorbereitung der Änderungen der Anhänge übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Informationen. Die Kommission legt die erforderlichen Informationen nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 fest.

9.
Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

b)
Der folgende Absatz wird angefügt:

(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b bzw. Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

10.
Artikel 19 erhält folgende Fassung:

Artikel 19

(1) Nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 erlässt die Kommission die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben a und c, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3.

Die Kommission legt die Aufmachung der in den Artikeln 4 und 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 fest.

(2) Die Kommission erlässt die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 4. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Die Kommission legt einheitliche Bedingungen und Kriterien fest für die

a)
Ausstellung, Gültigkeit und Verwendung der in den Artikeln 4 und 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente;
b)
Verwendung von Pflanzengesundheitsbescheinigungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i;
c)
Verfahren — soweit erforderlich — zur Kennzeichnung der Exemplare, damit diese leichter identifiziert werden können und die Einhaltung der Bestimmungen gewährleistet wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4) Die Kommission erlässt, soweit erforderlich, zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, von Beschlüssen oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie von Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5) Die Kommission ändert die Anhänge A bis D außer im Fall von Änderungen von Anhang A, die sich nicht aus Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ergeben. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

11.
In Artikel 21 Absatz 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

(3) Die Kommission hat zwei Monate vor der Anwendung dieser Verordnung nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 nach Rücksprache mit der Wissenschaftlichen Prüfgruppe.

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