Artikel 15 VO (EG) 2009/401

(1) Die Agentur sucht aktiv die Zusammenarbeit mit sonstigen Stellen und Programmen der Gemeinschaft zusammen, insbesondere mit der Gemeinsamen Forschungsstelle, dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und den Umweltforschungs- und Entwicklungsprogrammen der Gemeinschaft. Insbesondere soll

a)
die Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle die in Anhang I unter Buchstabe A genannten Aufgaben umfassen;
b)
die Koordinierung mit Eurostat und dem Statistischen Programm der Europäischen Gemeinschaften nach den in Anhang I Buchstabe B aufgeführten Leitlinien erfolgen.

(2) Die Agentur arbeitet ferner aktiv mit anderen Stellen wie der Europäischen Weltraumorganisation, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), dem Europarat, der Internationalen Energieagentur sowie den Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen, insbesondere dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Weltorganisation für Meteorologie und der Internationalen Atomenergie-Organisation zusammen.

(3) In Bereichen von gemeinsamem Interesse kann die Agentur mit Einrichtungen in Ländern zusammenarbeiten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind und die Daten, Informationen und Sachkenntnisse sowie Verfahren für die Sammlung Analyse und Bewertung von Daten von gemeinsamem Interesse anbieten können, die für die erfolgreiche Durchführung der Arbeiten der Agentur erforderlich sind.

(4) Bei der Zusammenarbeit gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass jegliche Doppelarbeit vermieden werden muss.

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