Artikel 15 VO (EG) 2009/401
(1) Die Agentur bemüht sich aktiv um die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen Einrichtungen und Programmen der Union, insbesondere mit der Gemeinsamen Forschungsstelle, dem Statistischen Amt der Union (Eurostat), der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Arzneimittel-Agentur und den Umweltforschungs- und Entwicklungsprogrammen der Union.
Die Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle umfasst insbesondere die in Anhang I Teil A genannten Aufgaben.
Die Koordinierung mit Eurostat und dem Statistischen Programm der Union erfolgt insbesondere nach den in Anhang I Teil B aufgeführten Leitlinien.
Die Zusammenarbeit mit der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und der Europäischen Arzneimittel-Agentur betrifft den Austausch von Daten und Informationen über Chemikalien einschließlich der möglichen Festlegung damit zusammenhängender Datenformate und kontrollierter Vokabulare zur Erleichterung eines solchen Austauschs und die Entwicklung wissenschaftlicher Methoden für die Bewertung von Chemikalien.
(2) Die Agentur arbeitet ferner aktiv mit anderen Stellen wie der Europäischen Weltraumorganisation, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), dem Europarat, der Internationalen Energieagentur sowie den Vereinten Nationen und ihren Fachorganisationen, insbesondere dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, der Weltorganisation für Meteorologie und der Internationalen Atomenergie-Organisation zusammen.
(3) In Bereichen von gemeinsamem Interesse kann die Agentur mit Einrichtungen in Ländern zusammenarbeiten, die nicht Mitglied der Gemeinschaft sind und die Daten, Informationen und Sachkenntnisse sowie Verfahren für die Sammlung Analyse und Bewertung von Daten von gemeinsamem Interesse anbieten können, die für die erfolgreiche Durchführung der Arbeiten der Agentur erforderlich sind.
(4) Bei der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zusammenarbeit ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die Kohärenz gestärkt werden muss, Synergieeffekte ausgeweitet werden müssen und keinerlei Doppelarbeit entstehen darf.
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