ANHANG I VO (EG) 2009/401
- A.
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Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Forschungsstelle
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Harmonisierung der Methoden zur Messung der Umweltparameter(1);
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gegenseitige Abstimmung der Messinstrumente(1);
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Normung der Datenformate;
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Entwicklung neuer Methoden und neuer Instrumente zur Messung der Umweltparameter;
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sonstige Aufgaben gemäß Übereinkunft zwischen dem Exekutivdirektor der Agentur und dem Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle.
- B.
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Zusammenarbeit mit Eurostat
- 1.
- Die Agentur nutzt so weit wie möglich Informationen, die im Rahmen der offiziellen statistischen Dienste der Gemeinschaft gesammelt werden. Grundlage dieses Systems sind die Arbeiten von Eurostat und der einzelstaatlichen statistischen Dienste im Zusammenhang mit der Sammlung, Validierung und Verbreitung von Gesellschafts- und Wirtschaftsstatistiken, einschließlich volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen und damit zusammenhängender Informationen.
- 2.
- Das statistische Programm im Umweltbereich wird vom Exekutivdirektor der Agentur mit dem Generaldirektor von Eurostat vereinbart und dem Verwaltungsrat der Agentur sowie dem Ausschuss „Statistisches Programm” zur Annahme vorgelegt.
- 3.
- Das statistische Programm wird in dem von den internationalen statistischen Stellen wie der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen, der Konferenz Europäischer Statistiker (CES) und der OECD festgelegten Rahmen erarbeitet und durchgeführt.
Fußnote(n):
- (1)
Die Zusammenarbeit auf diesen Gebieten soll den Arbeiten des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen Rechnung tragen.
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