Präambel VO (EG) 2009/409

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Einzelheiten der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten(2) traten bestimmte Unterschiede zutage, die zu Problemen bei der Durchsetzung der Gemeinschaftsvorschriften geführt haben und die beseitigt werden sollten, insbesondere durch die Harmonisierung der Umrechnungsfaktoren für Frischfisch innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
(2)
Für verarbeiteten Fisch sind Aufmachungscodes festzulegen, um Unklarheiten bei der Auslegung der aufgezeichneten Daten zu beseitigen und somit eine wirksamere Kontrolle der durch die Mitgliedstaaten getätigten Fänge zu ermöglichen.
(3)
Harmonisierte gemeinschaftliche Umrechnungsfaktoren werden auch eine Harmonisierung bei den Berechnungen der jeweiligen nationalen Quotenausschöpfung, eine wirksamere Überwachung der Meldepflicht und eine standardisierte Berechnung der Toleranzspanne gewährleisten.
(4)
Im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Umrechnungsfaktoren für Fisch sind nur die von der FAO festgelegten Alpha-3-Codes für Fischarten zu verwenden. Die Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 ist daher entsprechend zu ändern.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschuss für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 276 vom 10.10.1983, S. 1.

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