Präambel VO (EG) 2009/416
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann ein Erzeuger über eine oder zwei einzelbetriebliche Quoten verfügen, eine für Lieferungen und eine für Direktverkäufe, und Umwandlungen zwischen Quoten eines Erzeugers dürfen nur von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Erzeugers vorgenommen werden.
- (2)
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 415/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 über die Aufteilung zwischen „Lieferungen” und „Direktverkäufen” der für 2007/08 festgesetzten nationalen Referenzmengen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates(2) ist die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 für alle Mitgliedstaaten vorgenommen worden.
- (3)
- Gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom 30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor(3) haben Mitgliedstaaten die auf Antrag der Erzeuger erfolgten endgültigen Umwandlungen zwischen den einzelbetrieblichen Quoten für Lieferungen und für Direktverkäufe mitgeteilt.
- (4)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 248/2008 des Rates vom 17. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Bezug auf die einzelstaatlichen Milchquoten(4) wurden die gesamten einzelstaatlichen Quoten für alle Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. April 2008 angehoben. Die Mitgliedstaaten haben mit Ausnahme Maltas, das über keinen Teil „Direktverkäufe” für seine einzelstaatliche Quote verfügt, der Kommission die Aufteilung ihrer zusätzlichen Quoten zwischen Lieferungen und Direktverkäufen mitgeteilt.
- (5)
- Daher empfiehlt es sich, die Aufteilung zwischen Lieferungen und Direktverkäufen der für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 festgesetzten einzelstaatlichen Quoten in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorzunehmen.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
ABl. L 125 vom 9.5.2008, S. 22.
- (3)
ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.
- (4)
ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 6.
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