Präambel VO (EG) 2009/417
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Der Antrag der Tschechischen Republik auf Eintragung der Bezeichnung „Mariánskolázeňské oplatky” wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in Anwendung des Artikels 17 Absatz 2 der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
- (2)
- Deutschland hat gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und d der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung eingelegt.
- (3)
- Die Kommission hat die betroffenen Parteien mit Schreiben vom 5. März 2008 aufgefordert, untereinander geeignete Verhandlungen aufzunehmen. Obwohl innerhalb einer Frist von sechs Monaten keine Einigung zwischen der Tschechischen Republik und Deutschland erzielt werden konnte, hat Deutschland seinen Einspruch am 12. März 2009 zurückgezogen.
- (4)
- Die betreffende Bezeichnung sollte daher eingetragen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
- (2)
ABl. C 107 vom 11.5.2007, S. 28.
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