ANHANG III c VO (EG) 2009/428
EINHEITLICHE ANGABEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG VON NATIONALEN ALLGEMEINEN AUSFUHRGENEHMIGUNGEN IN DEN NATIONALEN AMTSBLÄTTERN
- 1.
- Titel der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung
- 2.
- Ausstellende Behörde
- 3.
-
Gültigkeit für die EG: Hier ist folgender Text zu verwenden:
„Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Diese Genehmigung ist nach Artikel 9 Absätze 2 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.”
Gültigkeit: entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten
- 4.
-
Erfasste Güter. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:
„Diese Ausfuhrgenehmigung betrifft folgende Güter:”
- 5.
-
Erfasste Bestimmungsziele. Folgende Einleitungsformel ist zu verwenden:
„Diese Ausfuhrgenehmigung gilt für Ausfuhren nach folgenden Bestimmungszielen:”
- 6.
- Voraussetzungen und Nebenbestimmungen
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