Artikel 47 VO (EG) 2009/436

Allgemeine und Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitgliedstaaten können

a)
vorschreiben, dass für die Verschlüsse zum Abfüllen der Erzeugnisse in Behältnisse gemäß Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger, die in ihrem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht werden, eine Materialbuchführung vorgenommen wird und besondere Angaben auf diesen angebracht werden;
b)
vorschreiben, dass auf den Begleitdokumenten für die Beförderung von in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weinbauerzeugnissen zusätzliche Angaben gemacht werden, sofern diese für die Kontrolle erforderlich sind;
c)
die Stelle vorschreiben, an der auf den Begleitdokumenten für in ihrem Hoheitsgebiet beginnende Beförderungen von Weinbauerzeugnissen bestimmte obligatorische Angaben einzutragen sind, sofern dies für die Anwendung eines rechnergestützten Systems für die Materialbuchführung erforderlich ist und unter der Voraussetzung, dass die Aufmachung der in Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Muster nicht geändert wird;
d)
für Beförderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden, ohne das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands zu berühren, während eines Übergangszeitraums, der am 31. Juli 2015 abläuft, zulassen, dass die Angabe der Volumenmasse von Traubenmost durch die Angabe der Dichte, ausgedrückt in Grad Oechsle, ersetzt wird;
e)
für die in ihrem Hoheitsgebiet ausgestellten Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen vorschreiben, dass das Datum, an dem die Beförderung beginnt, durch die Abfahrtszeit ergänzt wird;
f)
in Ergänzung zu Artikel 25 Buchstabe a Ziffer i vorsehen, dass ein Begleitdokument nicht erforderlich ist für die Beförderung von selbst erzeugten eingemaischten oder nicht eingemaischten Trauben oder von Traubenmost durch einen einer Vereinigung angehörenden Erzeuger oder durch die Vereinigung, die über dieses Erzeugnis verfügt, oder auf deren Rechnung zu einer Annahmestation oder zu einer Weinbereitungsanlage dieser Vereinigung, sofern diese Beförderung in derselben Weinbauzone beginnt und endet und bei einem Erzeugnis, das zur Verarbeitung zu Wein mit g.U. bestimmt ist, innerhalb des betreffenden Anbaugebiets einschließlich eines unmittelbar benachbarten Gebiets erfolgt;
g)
indem sie die Verwendung der Kopien in diesen Fällen festlegen, vorsehen, dass

i)
der Versender von dem Begleitdokument für Beförderungen, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen, eine oder mehrere Kopien anfertigt,
ii)
der Empfänger von dem Begleitdokument für Beförderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland begonnen haben und in ihrem Hoheitsgebiet enden, eine oder mehrere Kopien anfertigt;

h)
vorsehen, dass die Ausnahme gemäß Artikel 25 Buchstabe a Ziffer ii, nach der für bestimmte Beförderungen von Weintrauben kein Begleitdokument erforderlich ist, nicht für Beförderungen gilt, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und enden;
i)
für Beförderungen gemäß Artikel 29, die in ihrem Hoheitsgebiet beginnen und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats enden, vorschreiben, dass der Versender zusammen mit den gemäß demselben Artikel angefertigten Kopien den Namen und die Anschrift der für den Entladeort zuständigen Stelle übermittelt;
j)
eine Anpassung der vorhandenen Bücher genehmigen und ergänzende Bestimmungen oder strengere Anforderungen für die Führung und die Kontrolle der Bücher festlegen;
k)
bei Anwendung von Artikel 33 Absatz 1 vorsehen, dass die zuständige Stelle die Führung der Bücher selbst übernehmen oder eine hierzu ermächtige Dienststelle oder Einrichtung damit betrauen kann.

In dem unter Buchstabe j genannten Fall können die Mitgliedstaaten insbesondere vorsehen, dass in den Büchern gesonderte Konten für die von ihnen bezeichneten Erzeugnisse geführt werden oder dass für bestimmte Erzeugniskategorien oder bestimmte in Artikel 41 Absatz 1 genannte Behandlungen gesonderte Bücher geführt werden.

(2) Unbeschadet der Richtlinie 92/12/EWG dürfen die Mitgliedstaaten den Verkehr mit Erzeugnissen, die in Behältnisse gemäß Artikel 25 Buchstabe b Ziffer i mit einem Nennvolumen von 5 Litern oder weniger abgefüllt sind, nicht wegen des verwendeten Verschlusses untersagen oder behindern.

Die Mitgliedstaaten können jedoch für die in ihrem Hoheitsgebiet abgefüllten Erzeugnisse die Verwendung bestimmter Verschlüsse oder Verpackungsarten untersagen oder die Verwendung dieser Verschlüsse bestimmten Bedingungen unterwerfen.

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