Artikel 1 VO (EG) 2009/438
(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden die im Anhang aufgeführten Zollkontingente für die Einfuhr von nicht zum Schlachten bestimmten Stieren, Kühen und Färsen bestimmter Höhenrassen eröffnet.
(2) Die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Kontingente werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und Artikel 308c Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Der Artikel 308c Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung kommt nicht zur Anwendung.
(3) Die Kontingente gemäß Absatz 1 werden auf jährlicher Basis für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eröffnet ( „Einfuhrkontingentszeitraum” ).
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