Artikel 10 VO (EG) 2009/442
Ursprung der Erzeugnisse
(1) Der Ursprung der unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsregeln bestimmt.
(2) Für das Kontingent Nr. 09.4170 setzt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Vorlage eines von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellten Ursprungszeugnisses gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 voraus.
(3) Für das Kontingent Nr. 09.4204 setzt die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die Vorlage eines von den zuständigen Behörden Kanadas ausgestellten Ursprungszeugnisses gemäß den Artikeln 55 bis 65 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 voraus.
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