Artikel 8 VO (EG) 2009/442
Mitteilungen an die Kommission
(1) Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 vorgesehenen Mitteilungen über die Lizenzanträge erfolgen spätestens am 14. des Monats der Antragstellung.
(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 gilt Folgendes:
- a)
- Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung vorgesehenen Mitteilungen erfolgen vor Ende des ersten Monats jedes Teilzeitraums.
- b)
- Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung vorgesehenen Mitteilungen erfolgen erstmals gleichzeitig mit dem Antrag für den letzten Kontingentszeitraum und — für die bei der ersten Mitteilung noch nicht gemeldeten Mengen — nochmals vor Ende des vierten Monats, der auf jeden Jahreszeitraum folgt.
(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission vor Ablauf des vierten auf den jeweiligen jährlichen Kontingentszeitraum folgenden Monats die in dem betreffenden Zeitraum für jede laufende Nummer gemäß der vorliegenden Verordnung tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Mengen.
(4) Die unter die Absätze 1, 2 und 3 fallenden Mengen werden in Kilogramm ausgedrückt.
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