Artikel 9 VO (EG) 2009/443
Abgabe wegen Emissionsüberschreitung
(1) Übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers im Kalenderjahr 2012 oder einem folgenden Kalenderjahr die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des Herstellers in dem betreffenden Jahr, so erhebt die Kommission von ihm bzw., im Falle einer Emissionsgemeinschaft, vom Vertreter der Emissionsgemeinschaft eine Abgabe wegen Emissionsüberschreitung.
(2) Die Abgabe wegen Emissionsüberschreitung gemäß Absatz 1 wird nach folgenden Formeln berechnet:
- a)
-
von 2012 bis 2018:
- i)
-
übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen um mehr als 3 g CO2/km:
((Überschreitung – 3 g CO2/km) × 95 EUR/g CO2/km + 1 g CO2/km × 25 EUR/g CO2/km + 1 g CO2/km × 15 EUR/g CO2/km + 1 g CO2/km × 5 EUR/g CO2/km) × Anzahl neuer Personenkraftwagen;
- ii)
-
übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen um mehr als 2 g CO2/km aber nicht mehr als 3 g CO2/km:
((Überschreitung – 2 g CO2/km) × 25 EUR/g CO2/km + 1 g CO2/km × 15 EUR/g CO2/km + 1 g CO2/km × 5 EUR/g CO2/km) × Anzahl neuer Personenkraftwagen;
- iii)
-
übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen um mehr als 1 aber nicht mehr als 2 g CO2/km:
((Überschreitung – 1 g CO2/km) × 15 EUR/g CO2/km + 1 g CO2/km × 5 EUR/g CO2/km) × Anzahl neuer Personenkraftwagen;
- iv)
-
übersteigen die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen eines Herstellers die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen um nicht mehr als 1 g CO2/km:
(Überschreitung × 5 EUR/g CO2/km) × Anzahl neuer Personenkraftwagen;
- b)
-
ab 2019:
(Überschreitung × 95 EUR/g CO2/km) × Anzahl neuer Personenkraftwagen.
Für die Zwecke des vorliegenden Artikels ist eine „Überschreitung” nach der Bestimmung gemäß Artikel 4 die positive Anzahl Gramm je Kilometer, um die die durchschnittlichen spezifischen Emissionen des Herstellers — unter Berücksichtigung der durch genehmigte innovative Technologien erreichten CO2-Emissionsreduktionen — dessen Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen in dem Kalenderjahr übersteigen, gerundet auf drei Dezimalstellen; und ist die „Anzahl neuer Personenkraftwagen” die im betreffenden Jahr zugelassene Anzahl der neuen Personenkraftwagen dieses Herstellers unter Berücksichtigung der Phase-in-Kriterien.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Modalitäten der Erhebung von Überschreitungsabgaben gemäß Absatz 1 fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Beträge der Emissionsüberschreitungsabgabe gelten als Einnahmen für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.