ANHANG II VO (EG) 2009/450

KONFORMITÄTSERKLÄRUNG

Die in Artikel 12 genannte schriftliche Erklärung enthält folgende Angaben:
1.
Identität und Anschrift des Unternehmers, der die Konformitätserklärung abgibt;
2.
Identität und Anschrift des Unternehmers, der die aktiven oder intelligenten Materialien bzw. Gegenstände oder die für deren Herstellung bestimmten Bestandteile oder die für die Herstellung der Bestandteile bestimmten Stoffe herstellt oder importiert;
3.
Identität der aktiven oder intelligenten Materialien bzw. Gegenstände oder der für deren Herstellung bestimmten Bestandteile oder der für die Herstellung der Bestandteile bestimmten Stoffe;
4.
Datum der Erklärung;
5.
Bestätigung, dass die aktiven oder intelligenten Materialien bzw. Gegenstände den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und der anwendbaren gemeinschaftlichen Einzelmaßnahmen entsprechen;
6.
angemessene Informationen über die Stoffe, aus denen die Bestandteile bestehen, die aufgrund des gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Lebensmittelrechts und dieser Verordnung Beschränkungen unterliegen; gegebenenfalls spezielle Reinheitskriterien gemäß dem einschlägigen Lebensmittelrecht der Gemeinschaft sowie Bezeichnung und Menge der vom aktiven Bestandteil freigesetzten Stoffe, damit auch die nachgelagerten Unternehmer diese Beschränkungen einhalten können;
7.
angemessene Informationen zur Eignung und Wirksamkeit des aktiven oder intelligenten Materials bzw. Gegenstands;
8.
Spezifikationen zur Verwendung des Bestandteils, etwa zu

i)
der Gruppe bzw. den Gruppen von Materialien und Gegenständen, denen der Bestandteil hinzugefügt oder in die er integriert werden darf;
ii)
den Verwendungsbedingungen, die zur Erreichung der gewünschten Wirkung gegeben sein müssen;

9.
Spezifikationen zur Verwendung des Materials bzw. Gegenstands, etwa zu

i)
Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen sollen;
ii)
Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel;
iii)
Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Konformität des Materials oder Gegenstands festgestellt wird;

10.
bei Verwendung einer funktionellen Barriere Bestätigung, dass die aktiven oder intelligenten Materialien oder Gegenstände Artikel 10 der vorliegenden Verordnung genügen.
Die schriftliche Erklärung muss eine einfache Identifizierung der aktiven oder intelligenten Materialien und Gegenstände oder der Bestandteile oder Stoffe ermöglichen, auf die sie sich bezieht, und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produktion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.

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