Artikel 1 VO (EG) 2009/452

Die Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 wird aufgehoben.

Für Butterlieferungen, die aufgrund von Berechtigungsscheinen erfolgen, die bis einschließlich Juni 2009 gelten, findet Kapitel IV der genannten Verordnung jedoch weiterhin Anwendung und kann die Beihilfe gezahlt werden.

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