Artikel 16 VO (EG) 2009/470
Verabreichung der Stoffe an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere
(1) In der Gemeinschaft dürfen nur gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c eingestufte pharmakologisch wirksame Stoffe an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere verabreicht werden, sofern diese Verabreichung mit der Richtlinie 2001/82/EG in Einklang steht.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf klinische Prüfungen, die infolge einer Mitteilung oder Genehmigung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden zugelassen werden und nicht dazu führen, dass Lebensmittel aus dem Viehbestand, der an solchen Prüfungen teilnimmt, Rückstände enthalten, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.
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