Artikel 30 VO (EG) 2009/470

Änderungen der Richtlinie 2001/82/EG

Die Richtlinie 2001/82/EG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Abweichend von Artikel 11 erstellt die Kommission eine Liste von Stoffen, die

für die Behandlung von Equiden wesentlich sind, oder

im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden zusätzlichen klinischen Nutzen bringen,

und für die die Wartezeit entsprechend den in den Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG vorgesehenen Kontrollmechanismen mindestens sechs Monate beträgt.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.
Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann diese Wartezeiten ändern oder andere Wartezeiten festlegen. Dabei kann die Kommission nach Lebensmitteln, Arten, Verabreichungswegen und den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 differenzieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”

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