Artikel 30 VO (EG) 2009/470
Änderungen der Richtlinie 2001/82/EG
Die Richtlinie 2001/82/EG wird wie folgt geändert:
- 1.
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Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Abweichend von Artikel 11 erstellt die Kommission eine Liste von Stoffen, die
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für die Behandlung von Equiden wesentlich sind, oder
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im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden zusätzlichen klinischen Nutzen bringen,
und für die die Wartezeit entsprechend den in den Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG vorgesehenen Kontrollmechanismen mindestens sechs Monate beträgt.
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
- 2.
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Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission kann diese Wartezeiten ändern oder andere Wartezeiten festlegen. Dabei kann die Kommission nach Lebensmitteln, Arten, Verabreichungswegen und den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 differenzieren. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 89 Absatz 2a genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.”
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