Artikel 6 VO (EG) 2009/470
Wissenschaftliche Risikobewertung
(1) Bei der wissenschaftlichen Risikobewertung werden Stoffwechsel und Ausscheidung pharmakologisch wirksamer Stoffe der in Betracht kommenden Tierarten sowie als vertretbare Tagesdosis (ADI — acceptable daily intake) Art und Menge der Rückstände berücksichtigt, die vom Menschen lebenslang ohne nennenswertes Gesundheitsrisiko aufgenommen werden können. Auf Alternativen zum ADI-Konzept darf zurückgriffen werden, falls diese von der Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 festgelegt wurden.
(2) Die wissenschaftliche Risikobewertung betrifft Folgendes:
- a)
- Art und Menge des Rückstands, die für die menschliche Gesundheit als unbedenklich gelten;
- b)
- das Risiko toxikologischer, pharmakologischer oder mikrobiologischer Wirkungen beim Menschen;
- c)
- Rückstände, die in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs auftreten oder die aus der Umwelt stammen.
(3) Falls Stoffwechsel und Ausscheidung des Stoffes nicht bewertet werden können, können im Rahmen der wissenschaftlichen Risikobewertung Überwachungs- oder Expositionsdaten berücksichtigt werden.
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