Artikel 6 VO (EG) 2009/470

Wissenschaftliche Risikobewertung

(1) Bei der wissenschaftlichen Risikobewertung werden Stoffwechsel und Ausscheidung pharmakologisch wirksamer Stoffe der in Betracht kommenden Tierarten sowie als vertretbare Tagesdosis (ADI — acceptable daily intake) Art und Menge der Rückstände berücksichtigt, die vom Menschen lebenslang ohne nennenswertes Gesundheitsrisiko aufgenommen werden können. Auf Alternativen zum ADI-Konzept darf zurückgriffen werden, falls diese von der Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 festgelegt wurden.

(2) Die wissenschaftliche Risikobewertung betrifft Folgendes:

a)
Art und Menge des Rückstands, die für die menschliche Gesundheit als unbedenklich gelten;
b)
das Risiko toxikologischer, pharmakologischer oder mikrobiologischer Wirkungen beim Menschen;
c)
Rückstände, die in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs auftreten oder die aus der Umwelt stammen.

(3) Falls Stoffwechsel und Ausscheidung des Stoffes nicht bewertet werden können, können im Rahmen der wissenschaftlichen Risikobewertung Überwachungs- oder Expositionsdaten berücksichtigt werden.

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