Artikel 10 VO (EG) 2009/471
Verbreitung der Außenhandelsstatistik
(1) Auf Gemeinschaftsebene werden die gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten und von den Mitgliedstaaten übermittelten Außenhandelsstatistiken von der Kommission (Eurostat), mindestens nach Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur untergliedert, verbreitet.
Nur wenn ein Ein- oder Ausführer einen entsprechenden Antrag stellt, entscheiden die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, ob die Statistiken dieses Mitgliedstaats, die möglicherweise eine Identifizierung dieses Ein- oder Ausführers zulassen, verbreitet werden oder ob sie in einer Weise abgeändert werden, die die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.
(2) Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach den Taric-Unterpositionen und Zollpräferenzen untergliederte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn durch ihre Offenlegung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Handels- und Agrarpolitik der Gemeinschaft beeinträchtigt würde.
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