Artikel 5 VO (EG) 2009/471
Statistische Daten
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten aus den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datensätzen über Ein- und Ausfuhren die folgenden Daten:
- a)
- den Handelsstrom (Einfuhr, Ausfuhr);
- b)
- den monatlichen Bezugszeitraum;
- c)
- den statistischen Wert der Waren an der Grenze des einführenden oder ausführenden Mitgliedstaats;
- d)
- die Menge, ausgedrückt in Eigenmasse und in einer besonderen Maßeinheit, sofern eine solche in der Zollanmeldung angegeben ist;
- e)
- den Wirtschaftsbeteiligten, d. h. den Einführer/Empfänger bei der Einfuhr und den Ausführer/Versender bei der Ausfuhr;
- f)
-
den einführenden oder ausführenden Mitgliedstaat, d. h. den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird — sofern in der Zollanmeldung angegeben —
- i)
- bei der Einfuhr den Bestimmungsmitgliedstaat;
- ii)
- bei der Ausfuhr den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr;
- g)
-
die Partnerländer, d. h.
- i)
- bei der Einfuhr das Ursprungsland und das Versendungsland;
- ii)
- bei der Ausfuhr das letzte bekannte Bestimmungsland;
- h)
-
die Waren nach der Kombinierten Nomenklatur, d. h.
- i)
- bei der Einfuhr den Warencode der Taric-Unterposition;
- ii)
- bei der Ausfuhr den Warencode der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur;
- i)
- den Code des Zollverfahrens, um das statistische Verfahren bestimmen zu können;
- j)
- die Art des Geschäfts, sofern in der Zollanmeldung angegeben;
- k)
- die Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese von den Zollbehörden gewährt wurde;
- l)
- die Rechnungswährung, sofern in der Zollanmeldung angegeben;
- m)
-
den Verkehrszweig, d. h.:
- i)
- den Verkehrszweig an der Grenze;
- ii)
- den Verkehrszweig im Inland;
- iii)
- den Container.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die weitere Spezifizierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten betreffen.
(2a) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die die für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten zu verwendenden Codes und das Format dieser Codes betreffen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3) Sofern nichts anderes angegeben ist und die Zollvorschriften dem nicht entgegenstehen, müssen die Daten in der Zollanmeldung enthalten sein.
(4) Für besondere Waren oder Warenbewegungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 und für im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 bereitgestellte Daten können begrenzte Datensätze vorgeschrieben werden.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 10a delegierte Rechtsakte zu erlassen, die diese begrenzten Datensätze betreffen.
(5) Bei der Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 4 übertragenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass die delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftspflichtigen keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.
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