Artikel 8 VO (EG) 2009/471

Übermittlung der Außenhandelsstatistiken an die Kommission (Eurostat)

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Statistiken spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Statistiken Daten über alle in dem betreffenden Bezugszeitraum getätigten Ein- und Ausfuhren enthalten, und nehmen, wenn keine Datensätze verfügbar sind, Anpassungen vor.

Werden die übermittelten Statistiken revidiert, übermitteln die Mitgliedstaaten die revidierten Ergebnisse spätestens am letzten Tag des Monats, der auf den Tag folgt, in dem die revidierten Daten verfügbar wurden.

Die Mitgliedstaaten nehmen in die der Kommission (Eurostat) übermittelten Ergebnisse auch etwaige vertrauliche statistische Daten auf.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, die die einheitlichen technischen Spezifikationen für den Inhalt und den Erfassungsbereich der übermittelten Statistiken betreffen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

Die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Handelsstatistiken nach Rechnungswährungen werden der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Statistiken elektronisch in einem Standardaustauschformat. Die praktischen Modalitäten der Übermittlung der Ergebnisse können nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 festgelegt werden.

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