Artikel 11a VO (EG) 2009/479
Die Gesprächsbesuche dienen der Überprüfung der gemeldeten tatsächlichen Daten nach Artikel 8, der Untersuchung methodischer Fragen, der Erörterung der in den Aufstellungen beschriebenen statistischen Verfahren und Quellen sowie der Beurteilung, ob die Verbuchungsregeln eingehalten wurden. Die Gesprächsbesuche sind dazu zu nutzen, um Risiken oder potenzielle Probleme bei der Qualität der gemeldeten Daten zu ermitteln.
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