Artikel 12 VO (EG) 2009/479

(1) Die Mitgliedstaaten sollen auf Verlangen der Kommission (Eurostat) auf freiwilliger Basis Experten für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung zur Unterstützung, auch bei der Vorbereitung und Durchführung methodenbezogener Besuche, bereitstellen. Im Rahmen ihrer Aufgaben stellen diese Experten unabhängiges Fachwissen zur Verfügung. Eine Liste solcher Experten für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung wird auf der Grundlage von Vorschlägen erstellt, die der Kommission (Eurostat) von den für Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit zuständigen nationalen Behörden übermittelt werden.

Die Kommission legt die Regeln und Verfahren zur Auswahl der Experten — unter Berücksichtigung einer geeigneten Streuung und Rotation der Experten zwischen den Mitgliedstaaten — sowie deren Arbeitsbedingungen und die finanziellen Einzelheiten fest. Die Kommission trägt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die gesamten Kosten, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der Unterstützung durch ihre nationalen Experten entstehen.

(2) Im Rahmen der methodenbezogenen Besuche hat die Kommission (Eurostat) das Recht, auf die Haushaltsdaten sämtlicher staatlichen Einheiten auf Bundes- bzw. zentralstaatlicher, Landes- und Gemeindeebene sowie auf Sozialversicherungsebene zuzugreifen; zudem sind ihr Angaben über die bestehende zugrunde liegende detaillierte Rechnungslegung und Haushaltsführung zur Verfügung zu stellen.

In diesem Sinne umfassen die Angaben zur Rechnungslegung und Haushaltsführung:

Transaktionen und Vermögensbilanzen,

relevante statistische Erhebungen und Fragebogen des Staatssektors sowie sonstige sachdienliche Informationen wie Analysen,

Angaben der einschlägigen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden zu der Ausführung des Haushalts aller Teilsektoren des Staatssektors,

die Haushaltsdaten außerbudgetärer Einrichtungen, Verbände und nicht-gewinnorientierter sowie sonstiger Einrichtungen, die in der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zum Staatssektor gehören,

die Haushaltsdaten der Sozialversicherungsfonds.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die methodenbezogenen Besuche zu erleichtern. Diese Besuche können bei den nationalen Behörden, die an den Meldungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit beteiligt sind, sowie bei allen direkt oder indirekt mit der Erstellung der Haushaltsdaten und der Daten zum öffentlichen Schuldenstand befassten Stellen stattfinden. In beiden Fällen unterstützen die nationalen statistischen Ämter als die nationalen Koordinatoren nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 die Kommission (Eurostat) bei der Organisation und Koordinierung der Besuche. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese nationalen Behörden und Stellen sowie erforderlichenfalls ihre nationalen Behörden, zu deren Aufgaben die Überwachung des Haushalts gehört, den Beamten der Kommission oder den anderen in Absatz 1 genannten Experten die Unterstützung gewähren, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und ihnen unter anderem Unterlagen zugänglich machen, die zum Nachweis der gemeldeten tatsächlichen Defizit- und Schuldenstandszahlen und der ihnen zugrunde liegenden Haushaltsdaten herangezogen werden. Vertrauliche Aufzeichnungen des nationalen statistischen Systems sowie sonstige vertrauliche Daten sollten der Kommission (Eurostat) nur zwecks Beurteilung der Qualität zur Verfügung gestellt werden. Die Experten für die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung, die die Kommission (Eurostat) im Rahmen der methodenbezogenen Besuche unterstützen, unterzeichnen vor dem Zugriff auf diese vertraulichen Aufzeichnungen oder Daten eine Verpflichtungserklärung über die Wahrung der Geheimhaltung.

(3) Die Kommission (Eurostat) stellt sicher, dass die Beamten und die an den Besuchen beteiligten Sachverständigen alle Garantien für Sachkompetenz, berufliche Unabhängigkeit und Wahrung der Geheimhaltung bieten.

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