Artikel 4 VO (EG) 2009/479

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) gemäß den Modalitäten des Artikels 3 Absätze 1, 2 und 3 die Zahlen betreffend ihre Ausgaben für öffentliche Investitionen und für (konsolidierte) Zinsen.

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