Artikel 7 VO (EG) 2009/479

Die Zahlen des tatsächlichen Defizits und des tatsächlichen Schuldenstands sowie sonstige Zahlen für vergangene Jahre, die der Kommission (Eurostat) gemäß den Artikeln 3 bis 6 gemeldet wurden, werden von den Mitgliedstaaten veröffentlicht.

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