Artikel 2 VO (EG) 2009/487

(1) Im Einklang mit Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag kann die Kommission durch Verordnung Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen für nicht anwendbar erklären.

Die Kommission kann solche Verordnungen insbesondere in Bezug auf Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen erlassen, die einen der folgenden Gegenstände betreffen:

a)
gemeinsame Planung und Koordinierung der Flugpläne;
b)
Konsultationen über Tarife für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht im Linienflugverkehr;
c)
Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb neuer Linienflugdienste mit geringem Verkehrsaufkommen;
d)
Zuweisung von Zeitnischen auf Flugplätzen und Planung der Flugzeiten; die Kommission stellt sicher, dass diese Regeln im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft(1) stehen;
e)
den gemeinsamen Erwerb, die gemeinsame Entwicklung und den gemeinsamen Betrieb von computergesteuerten Buchungssystemen, welche die Flugzeiten, Buchungen und Flugscheinausstellung umfassen, durch Luftfahrtunternehmen; die Kommission stellt sicher, dass diese Regeln im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen(2) stehen.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Unterabsatz 2 legen die Verordnungen der Kommission, auf die dort Bezug genommen wird, die Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen fest, für die sie gelten, und bestimmen insbesondere,

a)
welche Beschränkungen oder Klauseln in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten sein dürfen;
b)
welche Klauseln in den Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen enthalten oder welche sonstigen Bedingungen erfüllt sein müssen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 14 vom 22.1.1993, S. 1.

(2)

ABl. L 220 vom 29.7.1989, S. 1.

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