Artikel 3 VO (EG) 2009/491
Aufhebungen und befristete weitere Anwendung
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 wird vorbehaltlich des Absatzes 2 aufgehoben.
Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach der Entsprechungstabelle in Anhang XXII derselben Verordnung.
(2) Artikel 128 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 findet für die dort aufgeführten Maßnahmen und unter den dort festgelegten Bedingungen weiter Anwendung.
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