ANHANG III VO (EG) 2009/491
ANHANG XIb
KATEGORIEN VON WEINBAUERZEUGNISSEN
- 1.
- Wein
Wein ist das Erzeugnis, das ausschließlich durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen, auch eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird. Wein weist- a)
- nach etwaiger Anwendung der in Anhang XVa Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol — wenn der Wein ausschließlich aus in den Weinbauzonen A und B gemäß der Anlage zum vorliegenden Anhang geernteten Trauben gewonnen wurde — und von mindestens 9 % vol bei den anderen Weinbauzonen auf;
- b)
- abweichend von dem ansonsten geltenden vorhandenen Mindestalkoholgehalt, wenn er eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe trägt, nach etwaiger Anwendung der in Anhang XVa Abschnitt B genannten Verfahren einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 4,5 % vol auf;
- c)
- einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 % vol auf. Abweichend hiervon gilt jedoch Folgendes:
- —
-
Die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt kann für Wein von gewissen Weinanbauflächen der Gemeinschaft, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 auf 20 % vol angehoben werden;
- —
die Höchstgrenze für den Gesamtalkoholgehalt darf für Wein mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung, der ohne Anreicherung gewonnen wurde, 15 % vol überschreiten;
- d)
- vorbehaltlich etwaiger von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu erlassender Ausnahmeregelungen einen als Weinsäure berechneten Gesamtsäuregehalt von mindestens 3,5g je Liter, d. h. von 46,6 Milliäquivalent je Liter, auf.
- 2.
- Jungwein
Jungwein ist der Wein, dessen alkoholische Gärung noch nicht beendet ist und der noch nicht von seiner Hefe getrennt ist.- 3.
- Likörwein
Likörwein ist das Erzeugnis,- a)
- das einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 % vol und höchstens 22 % vol aufweist;
- b)
- das einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 17,5 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe;
- c)
- das gewonnen wird aus
- —
-
teilweise gegorenem Traubenmost,
- —
Wein,
- —
einer Mischung der vorgenannten Erzeugnisse oder
- —
Traubenmost oder der Mischung dieses Erzeugnisses mit Wein für bestimmte, von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegende Likörweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe;
- d)
- das einen ursprünglichen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist; ausgenommen hiervon sind bestimmte Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind;
- e)
- dem Folgendes zugesetzt wurde:
- i)
- jeweils für sich oder als Mischung:
- —
-
neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe einschließlich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 % vol,
- —
Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
- ii)
- sowie gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
-
konzentrierter Traubenmost,
- —
Mischung eines der unter Buchstabe e Ziffer i genannten Erzeugnisse mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost;
- f)
- dem abweichend von Buchstabe e im Falle bestimmter Likörweine mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegenden Verzeichnis aufgeführt sind, Folgendes zugesetzt wurde:
- i)
- eines der Erzeugnisse nach Buchstabe e Ziffer i, jeweils für sich oder als Mischung, oder
- ii)
- eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
-
Alkohol aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 95 % vol und höchstens 96 % vol,
- —
Weinbrand oder Tresterbrand mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und höchstens 86 % vol,
- —
Brand aus getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol und weniger als 94,5 % vol, sowie
- iii)
- gegebenenfalls eines oder mehrere der nachstehenden Erzeugnisse:
- —
-
teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Weintrauben,
- —
durch direkte Einwirkung von Feuerwärme gewonnener konzentrierter Traubenmost, der — abgesehen von diesem Vorgang — der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht,
- —
konzentrierter Traubenmost,
- —
eine Mischung eines unter Buchstabe f Ziffer ii genannten Erzeugnisses mit einem unter Buchstabe c erster und vierter Gedankenstrich genannten Traubenmost.
- 4.
- Schaumwein
Schaumwein ist das Erzeugnis,- a)
- das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
- —
-
frischen Weintrauben,
- —
Traubenmost oder
- —
Wein gewonnen wurde;
- b)
- das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
- c)
- das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist und
- d)
- bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol hat.
- 5.
- Qualitätsschaumwein
Qualitätsschaumwein ist das Erzeugnis,- a)
- das durch erste oder zweite alkoholische Gärung von
- —
-
frischen Weintrauben,
- —
Traubenmost oder
- —
Wein gewonnen wurde;
- b)
- das beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von ausschließlich aus der Gärung stammendem Kohlendioxid gekennzeichnet ist;
- c)
- das in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3,5 bar aufweist und
- d)
- bei dem die zu seiner Herstellung bestimmte Cuvée einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol hat.
- 6.
- Aromatischer Qualitätsschaumwein
Aromatischer Qualitätsschaumwein ist Qualitätsschaumwein,- a)
- der bei der Bereitung der Cuvée ausschließlich unter Verwendung von Traubenmost oder gegorenem Traubenmost gewonnen wurde, der von bestimmten Keltertraubensorten stammt, die in einem von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 zu erstellenden Verzeichnis aufgeführt sind; die bei der Bereitung der Cuvée unter Verwendung von Wein traditionell hergestellten aromatischen Qualitätsschaumweine werden von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 bestimmt;
- b)
- der in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist;
- c)
- der einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 6 % vol aufweist und
- d)
- der einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 10 % vol aufweist.
- 7.
- Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure
Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das- a)
- aus Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe hergestellt wird;
- b)
- beim Öffnen des Behältnisses durch Entweichen von Kohlendioxid gekennzeichnet ist, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, und
- c)
- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweist.
- 8.
- Perlwein
Perlwein ist das Erzeugnis, das- a)
- aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
- b)
- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweist;
- c)
- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und
- d)
- in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
- 9.
- Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure
Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure ist das Erzeugnis, das- a)
- aus Wein gewonnen wurde;
- b)
- einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol und einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist;
- c)
- in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid, das ganz oder teilweise zugesetzt wurde, zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist und
- d)
- in Behältnissen mit einem Inhalt von höchstens 60 Litern abgefüllt ist.
- 10.
- Traubenmost
Traubenmost ist das aus frischen Weintrauben auf natürlichem Wege oder durch physikalische Verfahren gewonnene flüssige Erzeugnis. Ein vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.- 11.
- Teilweise gegorener Traubenmost
Teilweise gegorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.- 12.
- Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben
Teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben ist das aus eingetrockneten Trauben durch teilweise Gärung eines Traubenmosts gewonnene Erzeugnis mit einem Gesamtzuckergehalt vor der Gärung von mindestens 272 Gramm je Liter, dessen natürlicher und vorhandener Alkoholgehalt nicht geringer als 8 % vol sein darf. Bestimmte Weine, die diese Anforderungen erfüllen und von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 195 Absatz 4 festzulegen sind, gelten jedoch nicht als teilweise gegorener Traubenmost aus eingetrockneten Trauben.- 13.
- Konzentrierter Traubenmost
Konzentrierter Traubenmost ist der nicht karamellisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 120g vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 50,9 % liegt. Ein vorhandener Alkoholgehalt des konzentrierten Traubenmostes von bis zu 1 % vol wird geduldet.- 14.
- Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat
Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht karamellisierte Erzeugnis, das- a)
- durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zugelassener Methoden außer der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme so hergestellt wird, dass der bei einer Temperatur von 20 °C nach einer gemäß Artikel 120g vorzuschreibenden Refraktometer-Methode gemessene Zahlenwert nicht unter 61,7 % liegt;
- b)
- zugelassenen Behandlungen zur Entsäuerung und Entfernung anderer Bestandteile als Zucker unterzogen worden ist;
- c)
- folgende Merkmale aufweist:
- —
-
einen pH-Wert von höchstens 5 bei 25 Brix,
- —
eine optische Dichte von höchstens 0,100 bei 425 nm und 1 cm Dicke bei auf 25 Brix konzentriertem Traubenmost,
- —
einen Saccharosegehalt, der so niedrig ist, dass er mit einer noch festzulegenden Analysemethode nicht nachgewiesen werden kann,
- —
einen Index von Folin-Ciocalteau von höchstens 6,00 bei 25 Brix,
- —
eine titrierbare Säure von höchstens 15 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
- —
einen Schwefeldioxidgehalt von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
- —
einen Gesamtkationengehalt von höchstens 8 Milliäquivalent/kg Gesamtzucker,
- —
eine Leitfähigkeit von höchstens 120 mikro-Siemens/cm bei 25 Brix und 20 °C,
- —
einen Gehalt an Hydroxmethylfurfurol von höchstens 25 mg/kg Gesamtzucker,
- —
Spuren von Mesoinositol.
- 15.
- Wein aus eingetrockneten Trauben
Wein aus eingetrockneten Trauben ist das Erzeugnis, das- a)
- ohne Anreicherung aus Trauben, denen durch Lagerung in der Sonne oder im Schatten teilweise Wasser entzogen wurde, hergestellt wird;
- b)
- einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 16 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist und
- c)
- einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol (oder 272 Gramm Zucker/Liter) aufweist.
- 16.
- Wein aus überreifen Trauben
Wein aus überreifen Trauben ist das Erzeugnis, das- a)
- ohne Anreicherung hergestellt wird;
- b)
- einen natürlichen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol aufweist und
- c)
- einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 15 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 12 % vol aufweist.
- 17.
- Weinessig
Weinessig ist Essig, der- a)
- ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und
- b)
- einen als Essigsäure berechneten Säuregehalt von mindestens 60 g/l aufweist.
Anlage zu Anhang XIb
Weinbauzonen
Die Weinbauzonen sind folgende:- 1.
- Die Weinbauzone A umfasst
- a) in Deutschland:
- die nicht in Nummer 2 Buchstabe a einbezogenen Rebflächen;
- b) in Luxemburg:
- das luxemburgische Weinanbaugebiet;
- c) in Belgien, Dänemark, Irland, den Niederlanden, Polen, Schweden und im Vereinigten Königreich:
- die Weinanbauflächen dieser Länder;
- d) in der Tschechischen Republik:
- das Weinanbaugebiet Čechy.
- 2.
- Die Weinbauzone B umfasst
- a)
- in Deutschland: die Rebflächen in dem bestimmten Anbaugebiet Baden;
- b)
- in Frankreich: die Rebflächen in den nicht in diesem Anhang genannten Departements sowie in folgenden Departements:
- — Elsass:
- Bas-Rhin und Haut-Rhin,
- — Lothringen:
- Meurthe-et-Moselle, Meuse, Moselle und Vosges,
- — Champagne:
- Aisne, Aube, Marne, Haute-Marne und Seine-et-Marne,
- — Jura:
- Ain, Doubs, Jura und Haute-Saône,
- — Savoyen:
- Savoie, Haute-Savoie, Isère (Commune de Chapareillan),
- — Val de Loire:
- Cher, Deux-Sèvres, Indre, Indre-et-Loire, Loir-et-Cher, Loire-Atlantique, Loiret, Maine-et-Loire, Sarthe, Vendée und Vienne sowie die Rebflächen des Arrondissements Cosne-sur-Loire im Departement Nièvre;
- c)
- in Österreich: die österreichischen Weinanbauflächen;
- d)
- in der Tschechischen Republik: das Weinanbaugebiet Morava und die nicht in Nummer 1 Buchstabe d genannten Rebflächen;
- e)
- in der Slowakei die Rebflächen in folgenden Regionen: Malokarpatská vinohradnícka oblast’, Južnoslovenská vinohradnícka oblast’, Nitrianska vinohradnícka oblast’, Stredoslovenská vinohradnícka oblast’, Východoslovenská vinohradnícka oblast’ sowie die nicht in Nummer 3 Buchstabe f genannten Weinanbaugebiete;
- f)
- in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen:
- — Region Podravje:
- Štajerska Slovenija, Prekmurje,
- — Region Posavje:
- Bizeljsko Sremič, Dolenjska und Bela krajina sowie die Rebflächen in den nicht in Nummer 4 Buchstabe d genannten Regionen;
- g)
- in Rumänien das Gebiet von Podișul Transilvaniei.
- 3.
- Die Weinbauzone C I umfasst
- a)
- in Frankreich die Rebflächen
- —
-
in den folgenden Departements: Allier, Alpes-de-Haute-Provence, Hautes-Alpes, Alpes-Maritimes, Ariège, Aveyron, Cantal, Charente, Charente-Maritime, Corrèze, Côte-d’Or, Dordogne, Haute-Garonne, Gers, Gironde, Isère (mit Ausnahme der Gemeinde Chapareillan), Landes, Loire, Haute-Loire, Lot, Lot-et-Garonne, Lozère, Nièvre (mit Ausnahme des Arrondissements Cosne-sur-Loire), Puy-de-Dôme, Pyrénées-Atlantiques, Hautes-Pyrénées, Rhône, Saône-et-Loire, Tarn, Tarn-et-Garonne, Haute-Vienne und Yonne;
- —
in den Arrondissements Valence und Die im Departement Drôme (mit Ausnahme der Kantone Dieulefit, Loriol, Marsanne und Montélimar);
- —
im Arrondissement Tournon sowie in den Kantonen Antraigues, Burzet, Coucouron, Montpezat-sous-Bauzon, Privas, Saint-Etienne de Lugdarès, Saint-Pierreville, Valgorge und La Voulte-sur-Rhône des Departements Ardèche;
- b)
- in Italien die Rebflächen in der Region Valle d’Aosta sowie in den Provinzen Sondrio, Bolzano, Trento and Belluno;
- c)
- in Spanien die Rebflächen in den Provinzen A Coruña, Asturias, Cantabria, Guipúzcoa und Vizcaya;
- d)
- in Portugal die Rebflächen in dem Teil der Region Norte, der dem bestimmten Anbaugebiet für „Vinho Verde” entspricht, sowie die Rebflächen von „Concelhos de Bombarral, Lourinhã, Mafra e Torres Vedras” (mit Ausnahme von „Freguesias da Carvoeira e Dois Portos” ), die zur „Região viticola da Extremadura” gehören;
- e)
- in Ungarn alle Rebflächen;
- f)
- in der Slowakei die Rebflächen im Anbaugebiet Tokajská vinohradnícka oblast’;
- g)
- in Rumänien die nicht in Nummer 2 Buchstabe g oder Nummer 4 Buchstabe f genannten Rebflächen.
- 4.
- Die Weinbauzone C II umfasst
- a)
- in Frankreich die Rebflächen
- —
-
in den folgenden Departements: Aude, Bouches-du-Rhône, Gard, Hérault, Pyrénées-Orientales (mit Ausnahme der Kantone Olette und Arles-sur-Tech), Vaucluse,
- —
in dem Teil des Departements Var, der im Süden durch die nördliche Grenze der Gemeinden Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime begrenzt wird,
- —
im Arrondissement Nyons und im Kanton Loriol-sur-Drôme im Departement Drôme,
- —
in den nicht in Nummer 3 Buchstabe a genannten Teilen des Departements Ardèche;
- b)
- in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Abruzzo, Campania, Emilia-Romagna, Friuli-Venezia Giulia, Lazio, Liguria, Lombardia (mit Ausnahme der Provinz Sondrio), Marche, Molise, Piemonte, Toscana, Umbria, Veneto (mit Ausnahme der Provinz Belluno), einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Elba und der übrigen Inseln des Toskanischen Archipels, der Pontinischen Inseln, Capri und Ischia;
- c)
- in Spanien die Rebflächen in folgenden Provinzen:
- —
-
Lugo, Orense, Pontevedra,
- —
Ávila (mit Ausnahme der Gemeinden in dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Cebreros), Burgos, León, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Valladolid, Zamora,
- —
La Rioja,
- —
Álava,
- —
Navarra,
- —
Huesca,
- —
Barcelona, Girona, Lleida,
- —
in dem nördlich des Ebro gelegenen Teil der Provinz Zaragoza,
- —
in den Gemeinden der Provinz Tarragona mit der Ursprungsbezeichnung Penedés,
- —
in dem Teil der Provinz Tarragona, der dem bestimmten Anbaugebiet (comarca) Conca de Barberá entspricht;
- d)
- in Slowenien die Rebflächen in folgenden Regionen: Brda bzw. Goriška Brda, Vipavska dolina bzw. Vipava, Kras und Slovenska Istra;
- e)
- in Bulgarien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dunawska Rawnina (Дунавска равнина), Tschernomorski Rajon (Черноморски район), Rosowa Dolina (Розова долина);
- f)
- in Rumänien die Rebflächen in folgenden Regionen: Dealurile Buzăului, Dealu Mare, Severinului und Plaiurile Drâncei, Colinele Dobrogei, Terasele Dunării, die Weinregion im Süden des Landes einschließlich Sandböden und andere günstige Regionen.
- 5.
- Die Weinbauzone C III a umfasst
- a)
- in Griechenland die Rebflächen in den folgenden Nomoi: Florina, Imathia, Kilkis, Grevena, Larisa, Ioannina, Levkas, Akhaia, Messinia, Arkadia, Korinthia, Iraklio, Khania, Rethimni, Samos, Lasithi und auf der Insel Thira (Santorini);
- b)
- in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen über 600 m;
- c)
- in Bulgarien die nicht in Nummer 4 Buchstabe e genannten Rebflächen.
- 6.
- Die Weinbauzone C III b umfasst
- a)
- in Frankreich die Rebflächen
- —
-
in den Departements von Korsika,
- —
in dem Teil des Departements Var, der zwischen dem Meer und einer durch folgende Gemeinden (diese eingeschlossen) gebildeten Linie liegt: Evenos, Le Beausset, Solliès-Toucas, Cuers, Puget-Ville, Collobrières, La Garde-Freinet, Plan-de-la-Tour und Sainte-Maxime,
- —
in den Kantonen Olette und Arles-sur-Tech im Departement Pyrénées-Orientales;
- b)
- in Italien die Rebflächen in den folgenden Regionen: Calabria, Basilicata, Apulia, Sardegna und Sicilia, einschließlich der zu diesen Regionen gehörenden Inseln wie Pantelleria, der Äolischen, Ägadischen und Pelagischen Inseln;
- c)
- in Griechenland die nicht in Nummer 5 Buchstabe a genannten Rebflächen;
- d)
- in Spanien die nicht in Nummer 3 Buchstabe c oder Nummer 4 Buchstabe c genannten Rebflächen;
- e)
- in Portugal die Rebflächen in den nicht unter Nummer 3 Buchstabe d fallenden Regionen;
- f)
- in Zypern die Rebflächen in Höhenlagen bis 600 m;
- g)
- in Malta die Rebflächen.
- 7.
- Die Abgrenzung der Gebiete, auf die sich die in diesem Anhang genannten Verwaltungseinheiten erstrecken, ergibt sich aus den am 15. Dezember 1981 — bzw. in Spanien am 1. März 1986 und in Portugal am 1. März 1998 — geltenden einzelstaatlichen Vorschriften.
© Europäische Union 1998-2021
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