Präambel VO (EG) 2009/492

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1985, insbesondere auf die Artikel 162, 163 Absatz 3, 164 Absatz 2, 165 Absatz 8, 171, 349 Absatz 5, 350, 351 Absatz 5, 352 Absatz 9 und 358,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik(1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 24 und auf die Anhänge VI, VIII, IX und XII,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ein wesentliches Element der Strategie zur Verbesserung der Rechtsetzung, der sich die Gemeinschaftsorgane verpflichtet haben, ist eine größere Transparenz des Gemeinschaftsrechts. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, Rechtsakte, die keinerlei Rechtswirkung mehr haben, aus dem aktiven Besitzstand zu entfernen.
(2)
Die folgenden Verordnungen der Gemeinsamen Fischereipolitik sind zwar förmlich noch in Kraft, mittlerweile aber überholt:
(3)
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese überholten Verordnungen aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

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