Präambel VO (EG) 2009/517
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Fangbeschränkungen für die Sandaalfischerei in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa sowie IIa und IV sind in Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 vorläufig festgesetzt.
- (2)
- Gemäß Anhang IID Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 überprüft die Kommission die zulässige Gesamtfangmenge (TAC) und die Quoten für das Jahr 2009 für Sandaal in jenen Gebieten auf der Grundlage von Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF).
- (3)
- Die TAC für die ICES-Gebiete IIa und IV wird anhand der Rechenformel in Anhang IID Nummer 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ermittelt. Nach dieser Rechenformel würde die TAC auf 435000 Tonnen festgesetzt.
- (4)
- Gemäß Anhang IID Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 darf die TAC in den ICES-Gebieten IIa und IV 400000 Tonnen nicht übersteigen.
- (5)
- Sandaal ist ein Nordseebestand, der mit Norwegen gemeinsam genutzt, gegenwärtig jedoch nicht gemeinsam bewirtschaftet wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit den Konsultationen mit Norwegen, die gemäß der vereinbarten Niederschrift vom 10. Dezember 2008 über die Schlussfolgerungen der Fischereiberatungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Norwegen stattgefunden haben. Folglich sollte der Anteil der Gemeinschaft an dem Teil der TAC, der in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV gefangen werden darf, auf 90 % von 400000 Tonnen festgesetzt werden.
- (6)
- Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei empfiehlt, die TAC um 4,23 % zu erhöhen, damit die EG-Gewässer des Gebiets IIIa eingeschlossen werden können.
- (7)
- Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.
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