Präambel VO (EG) 2009/54

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates vom 14. April 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds, zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Maßnahmen sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1983/95(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch den Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Ausschuss EG/Dänemark-Färöer (2008/957/EG)(2) wurden die Tabellen I und II im Anhang des Protokolls 1 zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits geändert.
(2)
In dem geänderten Protokoll 1 zum Abkommen werden drei neue jährliche Zollkontingente für die Einfuhr bestimmter Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern in die Gemeinschaft vorgesehen. Die neuen Zollkontingente sollen ab dem 1. September 2008 gelten. Damit diese neuen Zollkontingente angewandt werden können, muss das Verzeichnis der Gemeinschaftszollkontingenten unterliegenden Fische und Fischereierzeugnisse in der Verordnung (EG) Nr. 669/97 geändert werden.
(3)
Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) sieht eine Regelung zur Verwaltung von Zollkontingenten vor, nach der diese chronologisch nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldungen ausgeschöpft werden. Zur Vereinfachung, und um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Färöer, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften für die in der Verordnung (EG) Nr. 669/97 genannten Zollkontingente gelten.
(4)
Für das Jahr 2008 sollte das Volumen der Zollkontingente nach dieser Verordnung unter Berücksichtigung des vor dem Tag der Anwendung der Zollkontingente vergangenen Teils des Jahres als Teil des im Beschluss Nr. 2/2008 (2008/957/EG) genannten Ausgangsvolumens berechnet werden.
(5)
Daher ist die Verordnung (EG) Nr. 669/97 entsprechend zu ändern.
(6)
Nach dem Beschluss Nr. 2/2008 (2008/957/EG) sollen die neuen Zollkontingente ab dem 1. September 2008 angewandt werden. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 101 vom 18.4.1997, S. 1.

(2)

ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 72.

(3)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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