Artikel 11 VO (EG) 2009/543
Aufhebung
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 werden die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.
Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf diese Verordnung.
(2) Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Ausnahmeregelung nach Artikel 10 gewährt wurde, während der Dauer der Ausnahme weiterhin die Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 an.
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