Präambel VO (EG) 2009/543

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung(2) und die Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide(3) wurden mehrfach geändert. Da nun weitere Änderungen und Vereinfachungen notwendig sind, sollten diese Rechtsakte aus Gründen der Klarheit und im Einklang mit dem neuen Konzept zur Vereinfachung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und zur besseren Rechtsetzung(4) durch einen einzigen Rechtsakt ersetzt werden.
(2)
Statistiken über pflanzliche Erzeugnisse sind für die Verwaltung der Gemeinschaftsmärkte unabdingbar. Außerdem wird es für wesentlich erachtet, zusätzlich zu den Statistiken über Getreide und andere Kulturen auf dem Ackerland, die derzeit durch Gemeinschaftsrechtsvorschriften geregelt werden, auch die Gemüse- und Dauerkulturstatistiken aufzunehmen.
(3)
Um sicherzustellen, dass die gemeinsame Agrarpolitik ordnungsgemäß verwaltet wird, ist die Kommission darauf angewiesen, dass regelmäßig Daten über Flächen und Erträge sowie über die Produktion pflanzlicher Erzeugnisse übermittelt werden.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden(5) sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für die Bereitstellung von Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2016 vor.
(5)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(6) müssen alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, auf der Klassifikation NUTS beruhen. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.
(6)
Zur Begrenzung des Aufwands für die Mitgliedstaaten sollten die verlangten regionalen Daten nicht über die in früheren Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgehen, sofern zwischenzeitlich keine neuen regionalen Ebenen eingeführt wurden. Deshalb sollte zugelassen werden, dass die regionalen statistischen Daten von Deutschland und dem Vereinigten Königreich lediglich für die Gebietseinheiten NUTS 1 vorgelegt werden.
(7)
Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern, müssen die Mitgliedstaaten und die Kommission eng zusammenarbeiten, insbesondere im Rahmen des mit dem Beschluss 72/279/EWG des Rates vom 31. Juli 1972(7) eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses.
(8)
Um einen reibungslosen Übergang von der geltenden Regelung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 837/90 und (EWG) Nr. 959/93 zu gewährleisten, sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass einem Mitgliedstaat, in dem die Anwendung dieser Verordnung auf ihre nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen notwendig macht und wahrscheinlich zu erheblichen praktischen Problemen führen würde, eine Ausnahme für höchstens zwei Jahre eingeräumt werden kann.
(9)
Die Maßnahmen für die Erstellung von Statistiken gemäß dieser Verordnung sind für die Ausübung der Gemeinschaftstätigkeiten erforderlich. Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über Anbauflächen und Erträge sowie die Erzeugung von Getreide und pflanzlichen Erzeugnissen außer Getreide in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(10)
Die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken(8) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere was die Wahrung der Standards der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Relevanz, der Kostenwirksamkeit, der statistischen Geheimhaltung und der Transparenz betrifft und für die Übermittlung und den Schutz der aufgrund der vorliegenden Verordnung vorgelegten vertraulichen statistischen Daten, um sicherzustellen, dass es bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten oder ihrer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt.
(11)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(9) erlassen werden.
(12)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Übermittlungstabellen zu ändern. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(13)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen(10) besteht die Verpflichtung, der Kommission die zweckdienlichen statistischen Angaben zu übermitteln, die im Rahmen des statistischen Programms der Gemeinschaft definiert werden. Unter Anerkennung, dass eine systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die ökologische/biologische Produktion und den ökologischen/biologischen Landbau notwendig ist, wird davon ausgegangen, dass die Kommission die zur angemessenen Regelung dieser Frage erforderlichen Maßnahmen ergreift, unter anderem durch Vorlage eines Legislativvorschlags.
(14)
Diese Verordnung berührt nicht die freiwillige Lieferung von Statistiken über frühe Schätzungen der pflanzlichen Erzeugung (Early Estimates for Crop Products, EECP) durch die Mitgliedstaaten.
(15)
Der Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde zu dem Vorschlag gehört —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Juni 2009.

(2)

ABl. L 88 vom 3.4.1990, S. 1.

(3)

ABl. L 98 vom 24.4.1993, S. 1.

(4)

Interinstitutionelle Vereinbarung — „Bessere Rechtsetzung” (ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1).

(5)

ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 14.

(6)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

(7)

ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.

(8)

ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

(9)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(10)

ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

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