Artikel 1 VO (EG) 2009/544
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007
Die Verordnung (EG) Nr. 717/2007 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Betrifft nicht die deutsche Fassung.
- 2.
-
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Ansatz eingeführt, der sicherstellen soll, dass den Nutzern öffentlicher Mobilfunknetze auf Reisen innerhalb der Gemeinschaft im Rahmen von gemeinschaftsweiten Roamingdiensten — verglichen mit den unter Wettbewerbsbedingungen gebildeten Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten — für abgehende und ankommende Anrufe, das Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten und das Benutzen paketvermittelter Datenkommunikationsdienste keine überhöhten Preise in Rechnung gestellt werden, um dadurch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erreichen, Wettbewerb und die Transparenz am Markt zu fördern und Anreize sowohl für die Innovation als auch für die Auswahl der Verbraucher zu bieten.
Sie enthält Vorschriften über die Entgelte, die Mobilfunkbetreiber für die Erbringung von Diensten für gemeinschaftsweites Roaming für innerhalb der Gemeinschaft abgehende und ankommende Sprachtelefonanrufe und SMS-Nachrichten sowie für paketvermittelte Datenkommunikationsdienste, die von Roamingkunden in einem Mobilfunknetz eines anderen Mitgliedstaats benutzt werden, berechnen dürfen. Sie gilt sowohl für die Entgelte, die die Netzbetreiber auf der Großkundenebene untereinander abrechnen, als auch für etwaige Entgelte, die die Heimatanbieter ihren Endkunden in Rechnung stellen.
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Entgeltobergrenzen in dieser Verordnung werden in Euro angegeben. Soweit Entgelte, die unter die Artikel 3, 4, 4a und 4b sowie Artikel 6a Absätze 3 und 4 fallen, in anderen Währungen angegeben werden, sind die aufgrund der genannten Artikel zunächst geltenden Obergrenzen in diesen Währungen für die Artikel 3 und 4 anhand der am 30. Juni 2007 geltenden Referenzwechselkurse und für die Artikel 4a und 4b sowie Artikel 6a Absätze 3 und 4 anhand der Referenzwechselkurse festzulegen, die am 6. Mai 2009 von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Bei den späteren Senkungen dieser Obergrenzen, die in Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6a Absatz 4 vorgesehen sind, sind die geänderten Beträge anhand der in der genannten Weise einen Monat vor dem Wirksamwerden der geänderten Beträge veröffentlichten Referenzwechselkurse festzulegen. Der gleiche Referenzwechselkurs wird angewandt, um den Wert der unter die Artikel 4a und 4b sowie Artikel 6a Absatz 3 fallenden Beträge, die dort nicht in Euro, sondern in einer anderen Währung angegeben werden, jährlich zu überprüfen.
- 3.
-
Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
-
die Buchstaben b bis g erhalten folgende Fassung:
- b)
- „Heimatanbieter” ist ein Unternehmen, das für einen Roamingkunden entweder über das eigene Netz oder als Betreiber eines virtuellen Mobilfunknetzes oder als Wiederverkäufer terrestrische öffentliche Mobilfunkdienste bereitstellt;
- c)
- „Heimatnetz” ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem Mitgliedstaat, das vom Heimatanbieter genutzt wird, um für den Roamingkunden terrestrische öffentliche Mobilfunkdienste bereitzustellen;
- d)
- „gemeinschaftsweites Roaming” ist die Benutzung eines Mobiltelefons oder eines anderen Gerätes durch einen Roamingkunden zur Tätigung oder Annahme von innergemeinschaftlichen Anrufen, zum Senden und Empfangen von SMS-Nachrichten oder zur Nutzung paketvermittelter Datenkommunikationsdienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz des betreffenden Kunden befindet, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes;
- e)
- „regulierter Roaminganruf” ist ein mobiler Sprachtelefonanruf, der von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus getätigt und in ein öffentliches Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird oder der von einem Roamingkunden in einem besuchten Netz angenommen und aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird;
- f)
- „Roamingkunde” ist der Kunde eines Anbieters terrestrischer öffentlicher Mobilfunkdienste in einem terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetz in der Gemeinschaft, der mit seinem Mobiltelefon oder einem anderen Gerät, dessen Benutzung durch einen Vertrag oder eine Vereinbarung mit seinem Heimatanbieter ermöglicht wird, aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Heimatnetzbetreiber und dem Betreiber des besuchten Netzes in dem besuchten Netz Anrufe tätigen oder annehmen, SMS-Nachrichten senden oder empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste nutzen kann;
- g)
- „besuchtes Netz” ist ein terrestrisches öffentliches Mobilfunknetz in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sich das Heimatnetz befindet, das einem Roamingkunden aufgrund einer Vereinbarung mit dessen Heimatnetzbetreiber gestattet, Anrufe zu tätigen oder anzunehmen, SMS-Nachrichten zu senden oder zu empfangen oder paketvermittelte Datenkommunikationsdienste zu nutzen;
- b)
-
Folgende Buchstaben werden angefügt:
- h)
- „SMS-Eurotarif” ist jeder Tarif, der die in Artikel 4b vorgesehenen Höchstentgelte, welche die Heimatanbieter für die Abwicklung regulierter SMS-Roamingnachrichten gemäß dem genannten Artikel berechnen dürfen, nicht überschreitet;
- i)
- „SMS-Nachricht” ist eine Textmitteilung im Rahmen des SMS-Kurznachrichtendienstes, die hauptsächlich aus alphanumerischen Zeichen besteht und die zwischen Mobilfunk- und/oder Festnetznummern versendet werden kann, die gemäß den nationalen Nummerierungsplänen vergeben worden sind;
- j)
- „regulierte SMS-Roamingnachricht” ist eine SMS-Nachricht, die von einem Roamingkunden aus einem besuchten Netz heraus gesendet und in einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft zugestellt wird, oder die von einem Roamingkunden aus einem öffentlichen Kommunikationsnetz innerhalb der Gemeinschaft gesendet und in einem besuchten Netz zugestellt wird;
- k)
- „regulierter Datenroamingdienst” ist ein Roamingdienst, der einem Roamingkunden mit seinem Mobiltelefon oder anderen mobilen Gerät die Nutzung paketvermittelter Datenkommunikation ermöglicht, während er mit einem besuchten Netz verbunden ist. Ein regulierter Datenroamingdienst umfasst keine abgehenden oder ankommenden regulierten Roaminganrufe oder SMS-Nachrichten, jedoch das Senden und Empfangen von MMS-Nachrichten im Rahmen des multimedialen Nachrichtendienstes.
- 4.
-
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts gemäß diesem Absatz oder bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet. Der Höchstbetrag des durchschnittlichen Großkundenentgelts sinkt am 30. August 2008 auf 0,28 EUR, am 1. Juli 2009 auf 0,26 EUR sowie anschließend am 1. Juli 2010 auf 0,22 EUR und am 1. Juli 2011 auf 0,18 EUR.
- b)
-
In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:
Jedoch wird mit Wirkung vom 1. Juli 2009 das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 ermittelt durch Teilung der gesamten Großkunden-Roamingeinnahmen durch die Zahl der gesamten, sekundengenau aggregierten Großkunden-Roamingminuten, die der jeweilige Betreiber in dem betreffenden Zeitraum innerhalb der Gemeinschaft für die Abwicklung von Roaminganrufen auf der Großkundenebene tatsächlich genutzt hat, wobei im Hinblick auf die Möglichkeit für den Betreiber des besuchten Netzes, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde zu legen, eine Anpassung vorzunehmen ist.
- 5.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung eines regulierten Roaminganrufs insgesamt berechnet, kann bei jedem Roaminganruf unterschiedlich sein, darf aber 0,49 EUR pro Minute bei allen abgehenden Anrufen und 0,24 EUR pro Minute bei allen ankommenden Anrufen nicht übersteigen. Am 30. August 2008 bzw. am 1. Juli 2009 werden die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,46 EUR bzw. 0,43 EUR und die Preisobergrenzen für ankommende Anrufe auf 0,22 EUR bzw. 0,19 EUR gesenkt. Anschließend werden am 1. Juli 2010 bzw. am 1. Juli 2011 die Preisobergrenzen für abgehende Anrufe auf 0,39 EUR bzw. 0,35 EUR und für ankommende Anrufe auf 0,15 EUR bzw. 0,11 EUR gesenkt.
Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2010 berechnen die Heimatanbieter ihren Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer Voice-Mail-Roamingnachricht. Andere Entgelte, beispielsweise Entgelte für das Abhören derartiger Nachrichten, bleiben davon unberührt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 rechnen alle Heimatanbieter die Entgelte ihrer Roamingkunden für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter Roaminganrufe, für die ein Eurotarif gilt, sekundengenau ab.
Abweichend vom Unterabsatz 3 darf der Heimatanbieter bei abgehenden Anrufen, für die ein Eurotarif gilt, eine anfängliche Mindestabrechnungsdauer von höchstens 30 Sekunden zugrunde legen.
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Alle Roamingkunden können jederzeit, nachdem das in Absatz 3 aufgeführte Verfahren beendet worden ist, zu einem Eurotarif oder vom Eurotarif zu einem anderen Tarif wechseln. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen; nur wenn ein Roamingkunde, der ein besonderes Roamingpaket aus mehr als einem Roamingdienst erworben hat (z. B. Sprachtelefonie, SMS und/oder Daten), zu einem Eurotarif wechseln möchte, kann der Heimatanbieter verlangen, dass der wechselnde Kunde auf die Vorteile der anderen Elemente dieses Pakets verzichtet. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis ein zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist.
- 6.
-
Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 4a
Großkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten (1) Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 darf das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung einer aus dem betreffenden besuchten Netz abgehenden regulierten SMS-Roamingnachricht berechnet, nicht höher als 0,04 EUR pro SMS-Nachricht sein.
(2) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet.
(3) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 wird ermittelt durch Teilung der gesamten Einnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes auf der Großkundenebene von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung abgehender und ankommender regulierter SMS-Roamingnachrichten innerhalb der Gemeinschaft in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl dieser im gleichen Zeitraum für die jeweiligen Heimatnetzbetreiber abgewickelten abgehenden und ankommenden SMS-Nachrichten.
(4) Der Betreiber eines besuchten Netzes darf dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Zustellung einer regulierten SMS-Roamingnachricht, die an einen in seinem besuchten Netz eingebuchten Roamingkunden gesendet wird, außer dem in Absatz 1 genannten Entgelt kein sonstiges Entgelt in Rechnung stellen.
Artikel 4bEndkundenentgelte für regulierte SMS-Roamingnachrichten (1) Die Heimatanbieter stellen allen Roamingkunden einen SMS-Eurotarif gemäß Absatz 2 in verständlicher und transparenter Weise zur Verfügung. Der SMS-Eurotarif darf nicht mit einem Vertrag oder sonstigen festen oder regelmäßig wiederkehrenden Entgelten verbunden werden und kann vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels mit jedem Endkundentarif kombiniert werden.
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 kann das Endkundenentgelt (ausschließlich Mehrwertsteuer) eines SMS-Eurotarifs, den ein Heimatanbieter seinem Roamingkunden für die Abwicklung einer von dem Kunden versendeten regulierten SMS-Roamingnachricht insgesamt berechnet, bei jeder SMS-Roamingnachricht unterschiedlich sein, darf aber 0,11 EUR pro Nachricht nicht übersteigen.
(3) Der Heimatanbieter berechnet seinen Roamingkunden kein Entgelt für den Empfang einer regulierten SMS-Roamingnachricht.
(4) Ab dem 1. Juli 2009 wenden die Heimatanbieter auf alle bestehenden Roamingkunden automatisch einen SMS-Eurotarif an, außer auf jene Roamingkunden, die von sich aus bereits einen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, durch den bzw. das sie in den Genuss eines anderen Tarifs für regulierte SMS-Roamingnachrichten kommen, der ihnen ohne eine solche Wahl nicht eingeräumt worden wäre.
(5) Die Heimatanbieter wenden ab dem 1. Juli 2009 auf alle neuen Roamingkunden einen SMS-Eurotarif an, sofern diese nicht von sich aus einen anderen SMS-Roamingtarif oder ein Tarifpaket für Roamingdienste wählen, das auch einen anderen Tarif für regulierte SMS-Roamingnachrichten umfasst.
(6) Roamingkunden können jederzeit den Wechsel zu oder aus einem SMS-Eurotarif verlangen. Ein Tarifwechsel erfolgt entgeltfrei binnen eines Arbeitstages ab dem Eingang des entsprechenden Auftrags und darf keine Bedingungen oder Einschränkungen nach sich ziehen, die sich auf andere Elemente des Vertrags als das Roaming beziehen. Der Heimatanbieter kann den Tarifwechsel aufschieben, bis ein zuvor geltender Roamingtarif während eines festgelegten Mindestzeitraums von höchstens drei Monaten wirksam gewesen ist. Ein SMS-Eurotarif kann stets mit einem Eurotarif verbunden werden.
(7) Die Heimatanbieter informieren bis spätestens 30. Juni 2009 alle Roamingkunden individuell über den SMS-Eurotarif, darüber, dass dieser Tarif spätestens ab 1. Juli 2009 für alle Roamingkunden gilt, die von sich aus keinen besonderen Roamingtarif oder ein Roamingpaket gewählt haben, und über ihr Recht, gemäß Absatz 6 zu und aus dem Tarif zu wechseln.
Artikel 4cTechnische Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten Heimatanbieter und Betreiber eines besuchten Netzes dürfen die technischen Merkmale regulierter SMS-Roamingnachrichten nicht so verändern, dass sich ihre technischen Merkmale von denen der im Inland übertragenen SMS-Nachrichten unterscheiden.
- 7.
- Artikel 5 wird gestrichen.
- 8.
-
Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6
Transparenz der Endkundenentgelte für regulierte Roaminganrufe und regulierte SMS-Roamingnachrichten (1) Um den Roamingkunden darauf aufmerksam zu machen, dass ihm für abgehende oder ankommende Anrufe oder das Versenden von SMS-Nachrichten Roamingentgelte berechnet werden, stellt jeder Heimatanbieter dem Kunden automatisch bei der Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes per SMS-Nachricht ohne unnötige Verzögerung kostenlos grundlegende personalisierte Preisinformationen über die Roamingentgelte (einschließlich Mehrwertsteuer) bereit, die diesem Kunden für abgehende oder ankommende Anrufe und das Versenden von SMS-Nachrichten in dem besuchten Mitgliedstaat berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat dem Heimanbieter mitgeteilt, dass er diesen Dienst nicht wünscht.
Diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen umfassen die auf den betreffenden Kunden nach seinem Tarifplan anwendbaren Höchstentgelte für
- a)
- abgehende Anrufe innerhalb des besuchten Landes und in das Heimatland sowie für ankommende Anrufe;
- b)
- das Versenden regulierter SMS-Roamingnachrichten aus dem besuchten Mitgliedstaat.
Sie umfassen auch die in Absatz 2 genannte entgeltfreie Telefonnummer, bei der ausführlichere Informationen sowie Informationen über die Möglichkeit, durch Wahl der kostenlosen europäischen Notrufnummer 112 Notdienste in Anspruch zu nehmen, angefordert werden können.
Hat ein Kunde dem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Kurznachricht erhalten will, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.
Die Heimatanbieter stellen blinden und sehbehinderten Kunden auf Wunsch diese grundlegenden personalisierten Preisinformationen automatisch und kostenlos in einer Sprachmitteilung zur Verfügung.
(2) Über die Bestimmungen von Absatz 1 hinaus sind die Kunden, gleichgültig wo sie sich in der Gemeinschaft aufhalten, berechtigt, ausführlichere personalisierte Preisinformationen über die für Sprachanrufe, SMS, MMS und andere Datenkommunikationsdienste im besuchten Netz geltenden Roamingentgelte sowie Informationen über die aufgrund dieser Verordnung geltenden Transparenzvorschriften per Mobilfunkanruf oder SMS-Nachricht kostenlos anzufordern und zu erhalten. Diese Anforderung ist an eine entgeltfreie Telefonnummer zu richten, die vom Heimatanbieter für diesen Zweck angegeben wird.
(3) Die Heimatanbieter geben allen Kunden bei Vertragsabschluss vollständige Informationen über die jeweils geltenden Roamingentgelte und insbesondere über den Eurotarif und den SMS-Eurotarif. Außerdem informieren sie ihre Roamingkunden ohne unnötige Verzögerungen über die aktualisierten Roamingentgelte, sobald diese geändert werden.
Die Heimatanbieter unternehmen die notwendigen Schritte, um alle ihre Roamingkunden auf die Verfügbarkeit des Eurotarifs und des SMS-Eurotarifs aufmerksam zu machen. Sie geben insbesondere allen Roamingkunden in verständlicher und neutraler Weise bis 30. Juli 2007 die Bedingungen des Eurotarifs und bis zum 30. Juni 2009 die Bedingungen des SMS-Eurotarifs bekannt. Danach übermitteln sie allen Kunden, die einen anderen Tarif gewählt haben, in sinnvollen Abständen einen Erinnerungshinweis.
- 9.
-
Folgender Artikel wird eingefügt:
Artikel 6a
Transparenz- und Schutzvorkehrungen für regulierte Datenroamingdienste (1) Die Heimatanbieter sorgen entsprechend den Absätzen 2 und 3 dafür, dass ihre Roamingkunden vor und nach Vertragsabschluss stets angemessen über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Kunden erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben für regulierte Datenroamingdienste zu überwachen und zu steuern.
Gegebenenfalls unterrichten die Heimatanbieter ihre Kunden vor dem Vertragsabschluss und anschließend regelmäßig über das Risiko, dass eine Datenroaming-Verbindung und das Herunterladen von Daten automatisch und unkontrolliert zustande kommt. Darüber hinaus erläutern die Heimatanbieter ihren Kunden eindeutig und in leicht verständlicher Weise, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen.
(2) Spätestens ab 1. Juli 2009 wird der Roamingkunde mit einer automatischen Nachricht des Heimatanbieters darauf hingewiesen, dass er einen Roamingdienst benutzt, und erhält grundlegende personalisierte Tarifinformationen über die Entgelte, die diesem Roamingkunden in dem betreffenden Mitgliedstaat für regulierte Datenroamingdienste berechnet werden, es sei denn, der Kunde hat seinem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er diese Informationen nicht wünscht.
Diese grundlegenden personalisierten Tarifinformationen werden auf das Mobiltelefon oder ein anderes Gerät, beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder ein E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf den Computer des Roamingkunden, übermittelt, sobald der Roamingkunde in einen anderen Mitgliedstaat als den seines Heimatnetzes einreist und zum ersten Mal beginnt, einen regulierten Datenroamingdienst in diesem Mitgliedstaat zu benutzen. Sie wird zu dem Zeitpunkt, zu dem der Roamingkunde mit der Nutzung eines regulierten Datenroamingdienstes beginnt, kostenlos und in einer geeigneten Form bereitgestellt, die ihren Empfang und leichtes Verstehen fördert.
Hat ein Kunde seinem Heimatanbieter mitgeteilt, dass er keine automatische Tarifinformation wünscht, so kann er jederzeit vom Heimatanbieter kostenlos verlangen, diesen Dienst wieder bereitzustellen.
(3) Spätestens ab 1. März 2010 stellt jeder Heimatanbieter allen seinen Roamingkunden die Option bereit, sich bewusst und kostenlos für eine Funktion zu entscheiden, mit der Informationen über den bisherigen Nutzungsumfang als Datenvolumen oder in der Rechnungswährung des Roamingkunden, bezogen auf regulierte Datenroamingdienste, bereitgestellt werden und mit der garantiert wird, dass die Gesamtausgaben für regulierte Datenroamingdienste während eines bestimmten Zeitraums ohne die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einen angegebenen Höchstbetrag nicht überschreiten.
Zu diesem Zweck bietet der Heimatanbieter eine oder mehrere Höchstbeträge für festgelegte Nutzungszeiträume an, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Datenvolumen unterrichtet. Einer dieser Höchstbeträge (pauschaler Höchstbetrag) liegt nahe bei 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum, jedoch nicht darüber.
Als Alternative kann der Heimatanbieter als Datenvolumen angegebene Obergrenzen festlegen, vorausgesetzt, die Kunden werden vorab über die entsprechenden Beträge unterrichtet. Eine dieser Obergrenzen (pauschale Obergrenze für das Datenvolumen) muss einem Betrag von höchstens 50 EUR (ohne Mehrwertsteuer) an ausstehenden Entgelten pro monatlichen Abrechnungszeitraum entsprechen.
Darüber hinaus kann der Heimatanbieter seinen Roamingkunden weitere Obergrenzen mit anderen, das heißt höheren oder niedrigeren monatlichen Höchstbeträgen anbieten.
Spätestens ab 1. Juli 2010 gilt die pauschale Obergrenze im Sinn der Unterabsätze 2 und 3 für alle Kunden, die nicht eine andere Obergrenze gewählt haben.
Ferner stellt jeder Heimatanbieter sicher, dass an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden eine geeignete Meldung, beispielsweise durch eine SMS-Nachricht oder ein E-Mail oder in Form eines Pop-up-Fensters auf den Computer, übermittelt wird, sobald der Umfang der Datenroamingdienste 80 % des vereinbarten Höchstbetrags oder der vereinbarten Obergrenze für das Datenvolumen erreicht. Die Kunden haben das Recht, ihre Betreiber anzuweisen, ihnen solche Mitteilungen nicht mehr zu senden, und können den Heimatanbieter jederzeit kostenlos anweisen, ihnen diesen Dienst wieder bereitzustellen.
Sollte dieser Höchstbetrag oder diese Obergrenze für das Datenvolumen andernfalls überschritten werden, ist eine Meldung an das Mobiltelefon oder andere Gerät des Roamingkunden zu senden. In der Meldung ist der Roamingkunde darüber zu informieren, wie er die weitere Erbringung der Datenroamingdienste veranlassen kann, falls er dies wünscht, und welche Kosten für jede weitere Nutzungseinheit anfallen. Wenn der Roamingkunde auf die eingegangene Meldung nicht entsprechend reagiert, stellt der Heimatanbieter unverzüglich die Erbringung und Inrechnungstellung regulierter Datenroamingdienste für diesen Kunden ein, es sei denn, der Roamingkunde verlangt die weitere oder erneute Erbringung dieser Dienste.
Ab 1. November 2010 muss in dem Fall, dass ein Roamingkunde sich für die Nutzung oder Beendigung einer mit dem Höchstbetrag oder der Volumenbegrenzung verbundenen Funktion entscheidet, die entsprechende Änderung innerhalb eines Arbeitstags ab dem Eingang des Auftrags kostenlos vorgenommen werden und darf nicht Bedingungen oder Einschränkungen zur Folge haben, die sich auf andere Elemente des Vertrags beziehen.
(4) Mit Wirkung vom 1. Juli 2009 gilt Folgendes:
- a)
- Das durchschnittliche Großkundenentgelt, das der Betreiber eines besuchten Netzes dem Betreiber des Heimatnetzes eines Roamingkunden für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste über das betreffende besuchte Netz berechnet, darf einen Höchstbetrag von 1,00 EUR ab 1. Juli 2009, von 0,80 EUR ab 1. Juli 2010 und von 0,50 EUR ab 1. Juli 2011 pro Megabyte übertragener Daten nicht übersteigen. Die Anwendung dieser Sicherheitsobergrenze darf gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Rahmenrichtlinie keine Verzerrung oder Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Datenroamingmarkt für Großkunden verursachen.
- b)
- Dieses durchschnittliche Großkundenentgelt gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibt, berechnet.
- c)
- Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Buchstabe a wird ermittelt durch Teilung der gesamten Vorleistungseinnahmen, die der Betreiber des besuchten Netzes von allen Heimatnetzbetreibern für die Abwicklung regulierter Datenroamingdienste in dem betreffenden Zeitraum erzielt hat, durch die Gesamtzahl der Megabyte der Daten, die in Erbringung dieser Dienste in diesem Zeitraum tatsächlich übertragen wurden, und zwar auf kilobytegenau aggregierter Grundlage.
- 10.
-
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die nationalen Regulierungsbehörden stellen aktuelle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Artikel 3, 4, 4a, 4b und 6a, in einer für Interessierte leicht zugänglichen Weise öffentlich bereit.
- b)
-
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Die nationalen Regulierungsbehörden können von sich aus tätig werden, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Insbesondere machen sie nötigenfalls von den Befugnissen gemäß Artikel 5 der Zugangsrichtlinie Gebrauch, um Zugang und Zusammenschaltung in angemessenem Umfang sicherzustellen, so dass bei Roamingdiensten die durchgehende Konnektivität und Interoperabilität gewährleistet wird, zum Beispiel wenn Teilnehmer keine regulierten SMS-Roamingnachrichten mit Teilnehmern eines terrestrischen Mobilfunknetzes in einem anderen Mitgliedstaat austauschen können, weil keine Vereinbarung über die Zustellung solcher Nachrichten besteht.
- 11.
-
Artikel 9 erhält folgende Fassung:
Artikel 9
Sanktionen Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung verhängt werden können, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens am 30. März 2008 oder — in Bezug auf die durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009(*) in Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absätze 2 und 4 und in den Artikeln 4a, 4b, 4c, 6, 6a und 7 eingeführten zusätzlichen Vorschriften — spätestens bis zum 30. März 2010 mit und melden danach unverzüglich jede Änderung, die sich auf diese Vorschriften auswirkt.
- 12.
-
Artikel 11 erhält folgende Fassung:
Artikel 11
Überprüfung (1) Die Kommission überprüft das Funktionieren dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat nach einer umfassenden öffentlichen Konsultation bis spätestens 30. Juni 2011 darüber Bericht. Die Kommission bewertet insbesondere, ob die Ziele dieser Verordnung erreicht wurden. Dabei überprüft die Kommission unter anderem Folgendes:
- —
-
die Entwicklungen bei den Großkunden- und Endkundenentgelten für die Erbringung von Sprach-, SMS- und Datenkommunikationsdiensten für Roamingkunden und, einzeln aufgeschlüsselt nach Kunden mit vorausbezahltem Guthaben und Kunden mit nachträglicher Abrechnung, die entsprechenden Entwicklungen bei den Mobilkommunikationsdiensten auf einzelstaatlicher Ebene in den einzelnen Mitgliedstaaten und bei der Qualität und Geschwindigkeit dieser Dienste;
- —
-
die Verfügbarkeit und die Qualität von Diensten einschließlich solcher, die eine Alternative zu Roaming bieten (Sprach-, SMS- und Datenkommunikation), besonders vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen;
- —
-
den Umfang, in dem die Verbraucher durch reale Senkungen der Preise für Roamingdienste oder anderweitig von dem Rückgang der Kosten bei der Erbringung von Roamingdiensten profitiert haben, und die Vielfalt der Tarife und Produkte, die Verbrauchern mit unterschiedlichen Telefoniergewohnheiten zur Verfügung stehen;
- —
-
die Intensität des Wettbewerbs auf dem Markt für Endkunden und Großkunden, insbesondere die Wettbewerbssituation kleinerer, unabhängiger und neu in den Markt eintretender Betreiber, unter Einbeziehung der Auswirkungen kommerzieller Vereinbarungen zwischen Anbietern und des Grades der Vernetzung zwischen Anbietern auf den Wettbewerb.
Zudem prüft die Kommission andere Methoden als die Preisregulierung, die dazu eingesetzt werden könnten, einen wettbewerbsbestimmten Roaming — Binnenmarkt herbeizuführen, und berücksichtigt dabei eine von einem Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste unabhängig durchgeführte Analyse. Auf der Grundlage dieser Prüfungstätigkeit legt die Kommission geeignete Empfehlungen vor.
(2) Außerdem arbeitet die Kommission bis spätestens 30. Juni 2010 einen Zwischenbericht an das Europäische Parlament und den Rat aus, der eine Zusammenfassung der Überwachungstätigkeit in Bezug auf die Erbringung von Roamingdiensten in der Gemeinschaft und eine Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung enthält, wobei auch auf die in Absatz 1 genannten Aspekte einzugehen ist.
- 13.
- In Artikel 12 wird der Wortlaut bis spätestens 30. August 2007 gestrichen.
- 14.
- In Artikel 13 wird die Jahresangabe „2010” durch „2012” ersetzt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 167, 29. Juni 2009, S. 12..
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