Artikel 1 VO (EG) 2009/545

Die Verordnung (EWG) Nr. 95/93 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 10a erhält folgende Fassung:

Artikel 10a

Im Rahmen der Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 akzeptieren die Koordinatoren, dass Luftfahrtunternehmen ein Anrecht auf die Abfolgen von Zeitnischen für die Flugplanperiode Sommer 2010 haben, die ihnen im Einklang mit der vorliegenden Verordnung zu Beginn der Flugplanperiode Sommer 2009 zugewiesen waren.

2.
Artikel 10b wird gestrichen.

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