Präambel VO (EG) 2009/552

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(2) enthält in ihrem Anhang I Beschränkungen für bestimmte gefährliche Stoffe und Zubereitungen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Richtlinie 76/769/EWG mit Wirkung zum 1. Juni 2009 aufgehoben und ersetzt. Anhang XVII der vorgenannten Verordnung tritt an die Stelle von Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG.
(2)
Gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dürfen Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nur dann hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben etwaiger Beschränkungen beachtet werden, die in Bezug auf sie in Anhang XVII festgelegt sind.
(3)
Die Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates (Perfluoroctansulfonate)(3) und die Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen zwecks Anpassung ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt(4), mit denen der Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG geändert wird, wurden im Dezember 2006 kurz vor Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angenommen, die betreffenden Beschränkungen wurden jedoch noch nicht in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Daher sollte der Anhang XVII dahingehend geändert werden, dass die jeweiligen Beschränkungen, die sich aus den Richtlinien 2006/122/EG und 2006/139/EG ergeben, darin aufgenommen werden, weil die betreffenden Beschränkungen ansonsten am 1. Juni 2009 aufgehoben würden.
(4)
Gemäß Artikel 137 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind nach dem 1. Juni 2007 Änderungen von Beschränkungen nach der Richtlinie 76/769/EWG mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufzunehmen.
(5)
Die Richtlinie 2007/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkung des Inverkehrbringens bestimmter quecksilberhaltiger Messinstrumente(5) wurde am 25. September 2007 angenommen. Die Entscheidung Nr. 1348/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates im Hinblick auf Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat(6) wurde am 16. Dezember 2008 erlassen. Die betreffenden Beschränkungen wurden noch nicht in Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen. Anhang XVII sollte geändert werden, indem die Beschränkungen für bestimmte quecksilberhaltige Messinstrumente, die mit der Richtlinie 2007/51/EG erlassen wurden, und die Beschränkungen für 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat, die mit der Entscheidung Nr. 1348/2008/EG erlassen wurden, darin aufgenommen werden.
(6)
Es sollten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006(7) berücksichtigt werden.
(7)
Da die Bestimmungen von Titel VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und insbesondere ihr Anhang XVII ab 1. Juni 2009 unmittelbar gelten, sollten die Beschränkungen präzise formuliert sein, damit die Wirtschaftsbeteiligten und die Durchsetzungsbehörden sie korrekt anwenden können. Aus diesem Grund sollte der Wortlaut der Beschränkungen überarbeitet werden. Die Terminologie der einzelnen Einträge sollte vereinheitlicht und an die Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 angeglichen werden.
(8)
In der Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT)(8) ist vorgeschrieben, dass die Dekontaminierung oder Beseitigung PCB-haltiger Geräte möglichst rasch erfolgen muss, und es sind darin die Auflagen für die Dekontaminierung solcher Geräte festgelegt. Daher sollte der Eintrag zu PCT in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 keine Vorschrift zu PCT-haltigen Geräten enthalten, für die in der Richtlinie 96/59/EG umfassende Regelungen getroffen wurden.
(9)
Die bestehenden Beschränkungen für die Stoffe 2-Naphthylamin, Benzidin, 4-Nitrobiphenyl, 4-Aminobiphenyl sind nicht eindeutig, weil nicht klar ist, ob sich das Verbot lediglich auf die Abgabe an die breite Öffentlichkeit bezieht oder auch auf die Lieferung an gewerbliche Anwender erstreckt. Dies ist zu präzisieren. Da durch die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit(9) die Herstellung, Verarbeitung und Verwendung dieser Stoffe bei der Arbeit verboten ist, sollten die Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf diese Stoffe mit der Richtlinie 98/24/EG in Einklang stehen.
(10)
Die Stoffe Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan unterliegen nach der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(10), strengen Beschränkungen. In der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird für Tetrachlorkohlenstoff ein Verbot mit Ausnahmen und für 1,1,1-Trichlorethan ein vollständiges Verbot verhängt. Beschränkungen für Tetrachlorkohlenstoff und 1,1,1-Trichlorethan sind daher in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 überflüssig und sollten deshalb gestrichen werden.
(11)
Da Quecksilber in Batterien in der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren(11) geregelt ist, sind die gegenwärtig in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltenen Bestimmungen über Quecksilber in Batterien überflüssig und sollten deshalb gestrichen werden.
(12)
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gilt Abfall nicht als Stoff, Gemisch oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Da Abfall nicht unter die Beschränkungen nach dieser Verordnung fällt, sind diesbezügliche Bestimmungen in Anhang XVII, denen zufolge Abfall ausgeschlossen wird, redundant und sollten gestrichen werden.
(13)
Bestimmte Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten geändert werden, damit die Definitionen von „Verwendung” und „Inverkehrbringen” in ihrem Artikel 3 Berücksichtigung finden.
(14)
Der Eintrag zu Asbestfasern in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG enthielt eine Ausnahmeregelung für Diaphragmen, die Chrysotil enthalten. Es sollte ausgeführt werden, dass diese Ausnahmeregelung nach Eingang der Berichte überarbeitet wird, zu deren Vorlage die Staaten, die von ihr Gebrauch machen, verpflichtet sind. In Anbetracht der Definition von „Inverkehrbringen” gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten die Mitgliedstaaten überdies die Möglichkeit haben, unter bestimmten, ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit gewährleistenden Bedingungen das Inverkehrbringen einiger Erzeugnisse zuzulassen, die solche Fasern enthalten, wenn diese Erzeugnisse vor dem 1. Januar 2005 bereits installiert bzw. in Betrieb waren.
(15)
Es sollte präzisiert werden, dass bei Stoffen, die aufgrund von im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG erlassenen Beschränkungen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen worden sind (Einträge 1 bis 58), die Beschränkungen nicht für das Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse oder Umfüllen der Stoffe von einem Behältnis in ein anderes zum Zweck der Ausfuhr gelten, es sei denn, die Herstellung der Stoffe ist verboten.
(16)
Im Unterschied zu der Richtlinie 76/769/EWG wird in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 der Begriff „Erzeugnis” definiert. Damit dieselben Sachverhalte abgedeckt sind wie in der ursprünglichen Beschränkung von Cadmium, sollte in einigen Bestimmungen der Begriff „Gemische” eingefügt werden.
(17)
Es sollte präzisiert werden, dass die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommenen Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmten Quecksilber enthaltenden Messinstrumenten nicht für Geräte gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung bereits in der Gemeinschaft in Gebrauch waren.
(18)
In den Einträgen in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 für die Stoffe Diphenylether-Pentabromderivate und Diphenylether-Octabromderivate sollte vorgesehen werden, dass die Beschränkungen nicht für Erzeugnisse gelten, die bereits bei Geltungsbeginn der Beschränkung in Gebrauch waren, da diese Stoffe in Erzeugnissen verarbeitet wurden, die eine lange Lebensdauer haben und auf dem Gebrauchtmarkt gehandelt werden, wie Flugzeuge und Kraftfahrzeuge. Da die Verwendung dieser Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten in der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten(12) geregelt ist, sollten die betreffenden Beschränkungen deshalb auch nicht für diese Geräte gelten.
(19)
In der Beschränkung für Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat sollte präzisiert werden, dass die Gültigkeit bestehender Zulassungen der Mitgliedstaaten für Pestizide und Biozide, denen Nonylphenol und Nonylphenolethoxylat als Formulierungshilfsstoff beigemischt ist, gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement)(13) davon nicht berührt wird.
(20)
Es sollte klargestellt werden, dass die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 enthaltene Beschränkung für Perfluoroctansulfonate nicht für Produkte gilt, die bei Inkrafttreten dieser Beschränkung bereits in Gebrauch waren.
(21)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(3)

ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 32.

(4)

ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 94.

(5)

ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 13.

(6)

ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 108.

(7)

ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(8)

ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

(9)

ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(10)

ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.

(11)

ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(12)

ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19.

(13)

ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 24.

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