Präambel VO (EG) 2009/554
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates vom 21. Januar 2002 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits und über die Anwendung des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits(1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union(2), nachfolgend „das Protokoll” , wurde am 18. Februar 2008 unterzeichnet. Es wurde durch den Beschluss 2008/438/EG, Euratom des Rates und der Kommission(3) im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt und wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.
- (2)
- Artikel 5 und Anhang VIII des Protokolls sehen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 Änderungen der bestehenden Zollkontingente für bestimmte Weine in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vor.
- (3)
- Zur Durchführung der im Protokoll festgelegten Zollkontingente muss die Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Weine mit Ursprung in der Republik Kroatien und in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien(4) geändert werden.
- (4)
- Die TARIC-Unterpositionen für bestimmte Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) haben sich seit dem 1. Juli 2007 geändert. Deshalb sollten die TARIC-Unterpositionen für diese KN-Codes in Teil II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2597/2001 entsprechend angepasst werden.
- (5)
- Da das Protokoll seit dem 1. Januar 2007 angewandt wird, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten und sofort in Kraft treten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 25 vom 29.1.2002, S. 16.
- (2)
ABl. L 99 vom 10.4.2008, S. 2.
- (3)
ABl. L 155 vom 13.6.2008, S. 15.
- (4)
ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 35.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.