ANHANG VO (EG) 2009/56
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
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Tasche aus Spinnstoff, gewebt aus weniger als 5 mm breiten Polypropylenstreifen, quaderförmig, mit den Maßen von etwa 54,5 cm × 74 cm × 25 cm, mit zwei starken Griffen aus dem gleichen Material, die so auf die beiden Längsseiten der Tasche aufgenäht sind, dass beide Griffe bis unter den Taschenboden reichen. Die Tasche ist sichtbar auf beiden Oberflächen mit Kunststofffolie beschichtet, sie hat auf der Innenseite keine Fächer und kann oben mit einem Reißverschluss geschlossen werden. Die Ecken sind mit einem aufgenähten Band verstärkt. (mit einer Einkaufstasche vergleichbares Behältnis) (siehe Abbildung Nr. 649)(*) |
42029219 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 Buchstabe m zu Kapitel 39, Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 4202, 420292 und 42029219. Aufgrund ihrer quaderförmigen, für Einkaufstaschen typischen Form und der verstärkten Griffe, die so angebracht sind, dass die Tasche mit den Händen getragen werden kann, und aufgrund der Tatsache, dass die Kunststoffbeschichtung, der Reißverschluss, die verstärkten Seiten und die starken Griffe (die zur Verstärkung an den Taschenseiten weitergeführt werden) eine längere Verwendungsdauer ermöglichen, hat die Tasche die objektiven Merkmale eines mit einer Einkaufstasche vergleichbaren Behältnisses. Mit Einkaufstaschen vergleichbare Behältnisse sind in Position 4202 einzureihen (vgl. Erläuterung zu HS-Position 4202 Absatz 1, in der es ausdrücklich heißt, dass zu dieser Position nur die ausdrücklich namentlich genannten Waren und ähnliche Behältnisse gehören). Aufgrund der genannten Merkmale gehört die Ware nicht zu den Behältnissen, die allgemein zum Verpacken oder für den Transport von Gütern aller Art verwendet werden, weshalb die Einreihung in Position 3923 im Sinne der Anmerkung 2 Buchstabe m zu Kapitel 39 ausgeschlossen ist (siehe auch die Erläuterungen zu HS-Position 3923 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2). Da die Außenseite der Ware mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Kunststofffolie beschichtet ist, ist sie als Erzeugnis mit Außenseite aus Kunststofffolie einzureihen (siehe Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 42). Daher ist die Ware in KN-Code 42029219 einzureihen. |
Fußnote(n):
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Die Abbildung dient nur zur Information.
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