Artikel 1 VO (EG) 2009/566
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Die Unternehmen Pork Farms Ltd, Stobarts Ltd und Kerry Foods Ltd können jedoch diese Bezeichnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung noch weitere fünf Jahre verwenden.
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