Präambel VO (EG) 2009/593

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009)(1), insbesondere auf Anhang XV Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Europäische Gemeinschaft ist seit 1981 Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik(2).
(2)
Im März 2009 hat die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) die Liste der Schiffe geändert, die laut Bestätigung illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betrieben haben. Die Änderung sollte in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden.
(3)
Die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21.

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