ANHANG VO (EG) 2009/594

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung
(1) (2) (3)
1.
Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen in Primärform.

Dieser Stoff weist die Dehnungs- und Kontraktionsmerkmale von Elastomeren auf, kann aber nicht mit Schwefel vulkanisiert werden. Dieses Copolymer benötigt zur Vernetzung basische Verbindungen oder bestimmte Peroxide

39046990

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 1, 4 und 6 zu Kapitel 39, Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 40, Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 39 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3904, 390469 und 39046990.

Ein Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen entspricht nicht einem synthetischen Kautschuk gemäß der Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 40, da es nicht mit Schwefel vulkanisiert werden kann.

Poly(vinylidenfluorid) ist ein Polymer, das zu Kapitel 39 gehört (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 39, Allgemeines, Liste der Kurzzeichen für Polymere und Anmerkungen zu Position 3904 letzter Absatz).

Ein Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen in Primärform ist ein fluoriertes Copolymer, das gemäß den Anmerkungen 1, 4 und 6 zu Kapitel 39 und Unterpositionsanmerkung 1 zu Kapitel 39 in das Kapitel 39 in den KN-Code 39046990 einzureihen ist.

2.
O-Ringdichtungen bestehend aus einem Fluorelastomer (Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen).

Das Material, aus dem diese Ware besteht (Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen), weist die Dehnungs- und Kontraktionsmerkmale von Elastomeren auf, kann aber nicht mit Schwefel vulkanisiert werden. Zur Vernetzung benötigt es basische Verbindungen oder bestimmte Peroxide.

39269097

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, den Anmerkungen 1 und 4 zu Kapitel 39, Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 40, Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 2 zu Kapitel 90 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 3926, 392690 und 39269097.

Bei der Ware handelt es sich um eine Elastomerdichtung für allgemeine Verwendungszwecke. Sie ist daher kein erkennbarer Teil einer Maschine im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 90 der KN und ist daher aus Abschnitt XVI und Kapitel 90 ausgeschlossen.

Das Material, aus dem diese Ware besteht, entspricht nicht einem synthetischen Kautschuk gemäß Anmerkung 4 Buchstabe a zu Kapitel 40, da es nicht mit Schwefel vulkanisiert werden kann.

Poly(vinylidenfluorid) ist ein Polymer, das zu Kapitel 39 gehört (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 39 Allgemeines, Liste der Kurzzeichen für Polymere und Anmerkungen zu Position 3904 letzter Absatz).

Ein Copolymer aus Vinylidenfluorid und Hexafluorpropylen ist ein fluoriertes Copolymer, das in das Kapitel 39 eingereiht werden sollte.

Folglich handelt es sich um ein Erzeugnis aus Kunststoff des Kapitels 39, das in der Kombinierten Nomenklatur anderweitig weder genannt noch inbegriffen ist und daher in den KN-Code 39269097 einzureihen ist.

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