Artikel 10 VO (EG) 2009/595

Finanzielle Anreize

(1) Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für in Serie hergestellte Fahrzeuge vorsehen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen.

Diese Anreize gelten für alle in dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angebotenen Neufahrzeuge, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entsprechen. Sie laufen jedoch spätestens am 31. Dezember 2013 aus.

(2) Vorbehaltlich des Inkrafttretens der Durchführungsmaßnahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten finanzielle Anreize für die Nachrüstung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zur Erreichung der Emissionsnormen des Anhangs I und für die Verschrottung von Fahrzeugen, die dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen nicht entsprechen, vorsehen.

(3) Für den jeweiligen Fahrzeugtyp dürfen die finanziellen Anreize gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht die Mehrkosten übersteigen, die die zur Einhaltung der in Anhang I festgelegten Emissionsgrenzwerte notwendigen technischen Einrichtungen und ihr Einbau in das Fahrzeug verursachen.

(4) Die Kommission wird über Pläne zur Einführung oder Änderung der in den Absätzen 1 und 2 genannten finanziellen Anreize unterrichtet.

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