ANHANG I VO (EG) 2009/595

Euro-VI-Emissionsgrenzwerte

Hinweise:

PI=
Fremdzündungsmotor,
CI=
Selbstzündungsmotor.

Grenzwerte

CO

(mg/kWh)

THC

(mg/kWh)

NMHC

(mg/kWh)

CH4

(mg/kWh)

NOX(1)

(mg/kWh)

NH3

(ppm)

Partikelmasse

(mg/kWh)

Partikelzahl(2)

(#/kWh)

ESC (CI) 1500 130 400 10 10
ETC (CI) 4000 160 400 10 10
ETC (PI) 4000 160 500 400 10 10
WHSC(3)
WHTC(3)

Fußnote(n):

(1)

Der Wert des zulässigen NO2-Anteils am NOx-Grenzwert kann zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.

(2)

Ein Wert wird zu einem späteren Zeitpunkt, aber spätestens bis zum 1. April 2010 festgelegt.

(3)

Die Grenzwerte für den weltweit harmonisierten stationären (WHSC) und instationären Fahrzyklus (WHTC), die die Grenzwerte für die geltenden Fahrzyklen (ESC und ETC) ersetzen, werden zu einem späteren Zeitpunkt, aber spätestens bis zum 1. April 2010 eingeführt, wenn Korrelationsfaktoren zu den geltenden Fahrzyklen (ESC und ETC) festgelegt worden sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.