Artikel 1 VO (EG) 2009/597
Grundsätze
(1) Ein Ausgleichszoll kann erhoben werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 findet, wenn die Waren nicht unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt, sondern aus einem Zwischenland in die Gemeinschaft ausgeführt werden, diese Verordnung uneingeschränkt Anwendung und gilt das Geschäft oder gelten die Geschäfte, soweit angebracht, als Geschäft bzw. Geschäfte zwischen dem Ursprungsland und der Gemeinschaft.
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