Artikel 3 VO (EG) 2009/599

Legt eine Partei aus den Vereinigten Staaten von Amerika der Kommission hinreichende Beweise dafür vor, dass sie die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Untersuchungszeitraum, d. h. zwischen dem 1. April 2007 und dem 31. März 2008, nicht ausgeführt hat, dass sie mit keinem Ausführer oder Hersteller, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt, verbunden ist und dass sie nach Ende des Untersuchungszeitraums entweder die betroffene Ware tatsächlich in die Gemeinschaft ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Gemeinschaft eingegangen ist, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Beratenden Ausschusses mit einfacher Mehrheit Artikel 1 Absatz 2 ändern und dieser Partei den für die kooperierenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Hersteller geltenden Zoll von 115,6 EUR je Tonne zugestehen.

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