Artikel 11 VO (EG) 2009/606

Allgemeine Bedingungen für die Anreicherung sowie die Säuerung und Entsäuerung anderer Erzeugnisse als Wein

Die in Anhang V Abschnitt D Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorgesehenen Maßnahmen müssen in einem Arbeitsgang erfolgen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte dieser Maßnahmen in mehreren Arbeitsgängen erfolgen, wenn dadurch eine bessere Weinbereitung bei den betreffenden Erzeugnissen gewährleistet ist. In diesem Fall gelten die in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 vorgesehenen Grenzwerte für die gesamte Maßnahme.

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