Artikel 7 VO (EG) 2009/606
Begriffsbestimmung des Verschnitts
(1) Verschnitt im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist das Vermischen von Weinen und Mosten mit unterschiedlicher Herkunft, aus verschiedenen Rebsorten, aus verschiedenen Erntejahren oder aus verschiedenen Wein- oder Traubenmostkategorien.
(2) Als verschiedene Kategorien von Wein oder Most gelten
- a)
- Rotwein, Weißwein sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine;
- b)
- Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung/geografische Angabe, Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) und Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.) sowie die zur Gewinnung dieser Kategorien von Wein geeigneten Moste oder Weine.
Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes ist der Roséwein dem Rotwein gleichgestellt.
(3) Nicht als Verschnitt gilt
- a)
- die Zugabe von konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zur Anreicherung;
- b)
- die Süßung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.