Artikel 9 VO (EG) 2009/606

Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe

(1) Die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Verfahren verwendeten Stoffe gemäß Artikel 32 Unterabsatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, die nicht in der Richtlinie 2008/84/EG der Kommission(1) festgelegt sind, sind die im Internationalen Weinkodex der Internationalen Organisation für Rebe und Wein festgelegten und veröffentlichten Kriterien.

Gegebenenfalls werden diese Reinheitskriterien durch besondere Vorschriften in Anhang I A der vorliegenden Verordnung ergänzt.

(2) Die Enzyme und Enzymzubereitungen, die bei den in Anhang I A aufgelisteten zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen verwendet werden, erfüllen die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme(2).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 20.9.2008, S. 1.

(2)

ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

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