ANHANG I A VO (EG) 2009/606
ZUGELASSENE ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN
1 | 2 | 3 | |
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Önologisches Verfahren | Bedingungen für die Anwendung(1) | Grenzwerte für die Anwendung | |
1 | Belüftung oder Sauerstoffanreicherung mit gasförmigem Sauerstoff | ||
2 | Thermische Behandlung | ||
3 | Zentrifugierung und Filtrierung, mit oder ohne inerte Filterhilfsstoffe | Die eventuelle Anwendung eines Hilfsstoffs darf in dem behandelten Erzeugnis keine unerwünschten Rückstände hinterlassen. | |
4 | Verwendung von Kohlendioxid, Argon oder Stickstoff, auch gemischt, damit eine inerte Atmosphäre hergestellt und das Erzeugnis vor Luft geschützt behandelt wird | ||
5 | Verwendung von Weinhefen, trocken oder in Weinsuspension | Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von Schaumwein | |
6 | Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Stoffe zur Förderung der Hefebildung, eventuell ergänzt durch einen inerten Träger aus mikrokristalliner Zellulose: | ||
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Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von Schaumwein | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/l (ausgedrückt als Salze)(2) bzw. 0,3 g/l bei der zweiten Gärung von Schaumwein | |
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Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 0,2 g/l (ausgedrückt als Salze)(2) und innerhalb der unter Nummer 7 vorgesehenen Grenzen | |
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Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein sowie bei der zweiten alkoholischen Gärung aller Kategorien von Schaumwein | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 0,6 mg/l (ausgedrückt als Thiaminium) bei jeder Behandlung | |
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Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein. | ||
7 | Verwendung von Schwefeldioxid oder Kaliummetabisulfit, auch Kaliumdisulfit oder Kaliumpyrosulfit genannt | Grenzwerte (Höchstmenge in dem auf dem Markt angebotenen Erzeugnis) gemäß Anhang I B | |
8 | Entschwefelung durch physikalische Verfahren | Nur bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Jungwein | |
9 | Behandlung mit önologischer Holzkohle (Aktivkohle) | Nur bei Traubenmost, Jungwein, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Weißwein | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 100 g Trockenpräparat je hl |
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Klärung durch einen oder mehrere der folgenden önologischen Stoffe:
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Für die Behandlung der Weine beläuft sich der Grenzwert der Verwendung von Chitosan auf höchstens 100 g/hl Für die Behandlung der Weine beläuft sich der Grenzwert der Verwendung von Chitin-Glucan auf höchstens 100 g/hl Für die Behandlung der Moste sowie der Weißweine und Roséweine beläuft sich der Grenzwert der Verwendung von Hefeproteinextrakten auf höchstens 30 g/hl, für die Behandlung der Rotweine auf höchstens 60 g/hl |
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11 | Verwendung von Sorbinsäure in Form von Kaliumsorbat | Höchstmenge an Sorbinsäure im behandelten, auf dem Markt angebotenen Erzeugnis: 200 mg/l | |
12 | Verwendung von L(+)-Weinsäure, L-Apfelsäure, DL-Apfelsäure oder Milchsäure für die Säuerung |
Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang V Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie den Artikeln 11 und 13 der vorliegenden Verordnung Spezifikationen für die L(+)-Weinsäure gemäß Anlage 2 Absatz 2 |
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13 |
Verwendung einer oder mehrerer der folgenden Stoffe für die Entsäuerung:
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Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang V Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie den Artikeln 11 und 13 der vorliegenden Verordnung Für die L(+)-Weinsäure unter den Bedingungen von Anlage 2 |
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14 | Verwendung von Aleppokiefernharz | Unter den Bedingungen von Anlage 3 | |
15 | Verwendung von Heferindenzubereitungen | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 40 g/hl | |
16 | Verwendung von Polyvinylpolypyrrolidon | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 80 g/hl | |
17 | Verwendung von Milchsäurebakterien | ||
18 | Zusatz von Lysozym | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l (erfolgt der Zusatz zum Most und zum Wein, darf die kumulierte Menge den Wert von 500 mg/l nicht überschreiten) | |
19 | Zusatz von L-Ascorbinsäure | Höchstmenge in dem behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein: 250 mg/l(3) | |
20 | Verwendung von Ionenaustauschharzen | Nur bei Traubenmost, der zur Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bestimmt ist, und unter den Bedingungen von Anlage 4 | |
21 | In trockenen Weinen Verwendung von frischen, gesunden und nicht verdünnten Weinhefen, die Hefen aus der jüngsten Bereitung trockener Weine enthalten | Bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen | In Mengen von höchstens 5 %vol des behandelten Erzeugnisses |
22 | Belüftung oder Einleitung von Argon oder Stickstoff | ||
23 | Zusatz von Kohlendioxid | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 7, und 9 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen | Bei nicht schäumenden Weinen beträgt die Höchstmenge an Kohlendioxid im behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein 3 g/l, und der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck muss bei einer Temperatur von 20 °C weniger als 1 bar betragen. |
24 | Zusatz von Zitronensäure im Hinblick auf den Ausbau des Weines | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen | Höchstmenge in dem behandelten, auf dem Markt angebotenen Wein: 1 g/l |
25 | Zusatz von Tannin | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen | |
26 |
Behandlung
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Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen unter den Bedingungen von Anlage 5 | Bei Kalziumphytat Verwendung bis zu einem Grenzwert von 8 g/hl |
27 | Zusatz von Metaweinsäure | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 100 mg/l |
28 | Verwendung von Gummiarabikum | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen | |
29 | Verwendung von DL-Weinsäure, auch Traubensäure genannt, oder ihrem neutralen Kaliumsalz, um das überschüssige Kalzium niederzuschlagen | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen unter den Bedingungen von Anlage 5 | |
30 |
Verwendung zur Förderung der Ausfällung des Weinsteins
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Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen | Bei Kalziumtartrat Verwendung bis zu einem Grenzwert von 200 g/hl |
31 | Verwendung von Kupfersulfat oder Kupfercitrat zur Beseitigung eines geschmacklichen oder geruchlichen Mangels des Weines | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 1 g/hl und unter der Voraussetzung, dass der Kupfergehalt im behandelten Erzeugnis 1 mg/l nicht übersteigt, mit Ausnahme von Likörweinen, die aus dem Most ungegorener oder leicht gegorener Trauben gewonnen wurden und bei denen der Kupfergehalt 2 mg/l nicht übersteigen darf. |
32 | Zusatz von Karamell gemäß der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen(4), zur Verstärkung der Farbe | Nur bei Likörwein | |
33 | Verwendung von mit Allylisothiocyanat getränkten Scheiben aus reinem Paraffin zur Herstellung einer sterilen Atmosphäre |
Nur bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei Wein Zulässig ausschließlich in Italien, solange dies dort nicht gesetzlich verboten ist, und nur in Behältern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 20 Litern |
Im Wein dürfen keinerlei Spuren von Allylisothiocyanat auftreten. |
34 | Zusatz von Dimethyldicarbonat (DMDC) zu Wein, um seine mikrobiologische Stabilisierung zu gewährleisten | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage 6 | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 200 mg/l; Rückstände in dem auf dem Markt angebotenen Wein nicht nachweisbar |
35 | Zusatz von Hefe-Mannoproteinen zur Weinstein- und Eiweißstabilisierung | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen | |
36 | Behandlung durch Elektrodialyse zur Weinsteinstabilisierung | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage 7 | |
37 | Anwendung von Urease zur Verringerung des Harnstoffgehalts im Wein | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage 8 | |
38 | Verwendung von Eichenholzstücken für die Weinbereitung und den Weinausbau, einschließlich für die Gärung von frischen Weintrauben und Traubenmost | Unter den Bedingungen von Anlage 9 | |
39 |
Verwendung
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Nur zur Bereitung aller Kategorien von Schaumwein und Perlwein, der durch Flaschengärung gewonnen wurde und bei dem die Enthefung durch Degorgieren erfolgte | |
40 | Korrektur des Alkoholgehalts von Wein | Nur bei Wein und unter den Bedingungen von Anlage 10 | |
41 | Verwendung von Polyvinylimidazol- und Polyvinylpolypyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP) zur Senkung des Kupfer-, Eisen- und Schwermetallgehalts | Unter den Bedingungen von Anlage 11 | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l (erfolgt die Verwendung im Most und im Wein, so darf die kumulierte Dosis den Wert von 500 mg/l nicht überschreiten) |
42 | Zusatz von Carboxymethylcellulose (Cellulosegummi) zur Weinsteinstabilisierung | Nur bei Wein und allen Kategorien von Schaumwein und Perlwein | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 100 mg/l |
43 | Behandlung mit Kationenaustauschern zur Weinsteinstabilisierung | Bei teilweise gegorenem, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem Traubenmost und bei den in Anhang IV Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 definierten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage 12 | |
44 | Behandlung mit aus Aspergillus niger gewonnenem Chitosan | Unter den Bedingungen von Anlage 13 | |
45 | Behandlung mit aus Aspergillus niger gewonnenem Chitin-Glucan | Unter den Bedingungen von Anlage 13 | |
46 | Säuerung durch Elektromembranbehandlung |
Bedingungen und Grenzen gemäß Anhang XVa Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 11 und 13 der vorliegenden Verordnung Unter den Bedingungen von Anlage 14 |
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47 | Verwendung von önologischen enzymatischen Zubereitungen für die Mazeration, die Klärung, die Stabilisierung, die Filtration und die Feststellung von im Traubenmost und im Wein anwesenden aromatischen Vorgängern der Traube | Unbeschadet von Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung müssen die enzymatischen Zubereitungen und deren enzymatische Aktivitäten (z.B.: Pectinlyase, Pectin-Methyl-Esterase, Polygalacturonase, Hemicellulase, Cellulase, Betaglucanase und Glycosidase) den von der OIV veröffentlichten Reinheits- und Identitätskriterien des Internationalen Weinkodex entsprechen | |
48 | Säuerung durch Behandlung mit Kationenaustauschern |
Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang XVa Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 11 und 13 der vorliegenden Verordnung Unter den Bedingungen von Anlage 15 |
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49 | Senkung des Zuckergehalts von Traubenmost durch Membrankopplung | Bei den in Anhang XIb Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegten Erzeugnissen, unter den Bedingungen von Anlage 16 | |
50 | Entsäuerung durch Elektromembranbehandlung |
Bedingungen und Grenzwerte gemäß Anhang XVa Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 11 und 13 der vorliegenden Verordnung Unter den Bedingungen von Anlage 17 |
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51 | Verwendung inaktivierter Hefen | ||
52 | Management von gelösten Gasen in Wein mittels Membrankontaktoren | Für die Erzeugnisse, die unter den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 15 und 16 des Anhangs XIb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgelegt sind, mit Ausnahme des Zusatzes von Kohlendioxid für die unter den Nummern 4, 5, 6 und 8 des genannten Anhangs festgelegten Erzeugnisse. | |
53 | Behandlung von Weinen mittels einer Membrantechnik in Verbindung mit Aktivkohle zur Verringerung überhöhter Mengen an 4-Ethylphenol und 4-Ethylguajacol | Bei Wein und unter den Bedingungen von Anlage 19 | |
54 | Verwendung von Polyvinylimidazol-Polyvinylpyrrolidon-Copolymeren (PVI/PVP) | Bei Traubenmost und Wein und unter den Bedingungen von Anlage 20 | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 500 mg/l (erfolgt die Verwendung im Traubenmost und im Wein, so darf die kumulierte Menge den Wert von 500 mg/l nicht überschreiten) |
55 | Verwendung von Silberchlorid | Bei Wein und unter den Bedingungen von Anlage 21 | Höchstens 1 g/hl, Rückstand im Wein < 0,1 mg/l (Silber) |
56 | Verwendung von Aktivatoren der malolaktischen Gärung | Unter den Bedingungen der Anlage 22. | |
57 | Verwendung von Filterplatten mit Zeolith Y-Faujasiten zur Adsorption von Haloanisolen | Unter den Bedingungen von Anlage 23 | |
58 | Behandlung mit Kaliumpolyaspartat | Unter den Bedingungen von Anlage 24 | Verwendung bis zu einem Grenzwert von 10 g/hl |
Fußnote(n):
- (1)
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, kann das beschriebene Verfahren oder die beschriebene Behandlung bei frischen Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben, konzentriertem Traubenmost, Jungwein, in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem teilweise gegorenem Traubenmost, Wein, allen Kategorien von Schaumwein, Perlwein, Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure, Likörwein, Wein aus eingetrockneten Trauben und Wein aus überreifen Trauben zur Anwendung kommen.
- (2)
Diese Ammoniumsalze können auch gemeinsam bis zu einem Gesamtgrenzwert von 1 g/l verwendet werden, unbeschadet des vorgenannten spezifischen Grenzwerts von 0,2 g/l bzw. 0,3 g/l.
- (3)
Der Grenzwert für die Verwendung beträgt 250 mg/l bei jeder Behandlung.
- (4)
ABl. L 247 vom 10.9.1994, S. 13.
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