Artikel 24 VO (EG) 2009/607
Meldung der Marktteilnehmer
Jeder Marktteilnehmer, der sich an der Gesamtheit oder einem Teil der Herstellung oder Aufmachung eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe beteiligen möchte, ist der in Artikel 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten zuständigen Kontrollbehörde zu melden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.